Der Koalitionsvertrag: Wissenswertes für Leitende Krankenhausärzte der Radiologie

Auch wenn ein Koalitionsvertrag noch kein Gesetzentwurf ist, viele Fragen zwischen den Koalitionspartnern erst noch geklärt werden müssen und ohnehin der gesamte Vertrag unter Finanzierungsvorbehalt steht, lassen sich bereits jetzt Weichenstellungen erkennen.

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine fundamentale Änderung: Statt einkommensabhängiger Beiträge soll ein Pauschalbetrag erhoben werden („Kopfpauschale“), über das Steuersystem soll ein sozialer Ausgleich erfolgen. Der Arbeitgeberanteil an den Gesundheitskosten wird eingefroren.

Die Zukunft von PKV und GOÄ

Musste man nach Aussagen von SPD-Gesundheitspolitikern früher noch eine Abschaffung der PKV befürchten, erfolgt nun ein klares Bekenntnis: Die PKV ist ein „konstitutives Element in einem freiheitlichen Gesundheitswesen“. Durch drei Instrumente soll die PKV gestärkt werden:

  • Beschränkung der Wahltarife in der GKV,
  • Überprüfung des Basistarifs und
  • Wegfall der Drei-Jahres-Frist mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für einen Wechsel in die PKV erforderlich ist.

Noch wichtiger ist die Novellierung der GOÄ: „Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst. Dabei sind Kostenentwicklungen zu berücksichtigen.“

Ambulante Leistungserbringung am Krankenhaus

Im neuen MVZ sollen nur noch Ärzte das Sagen haben: „Wesentlich ist dabei vor allem, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zusteht und das MVZ ... verantwortlich geführt wird.“ Auch Krankenhäuser können damit zukünftig nicht mehr alleiniger Träger eines MVZ sein (mit Ausnahmen in unterversorgten Gebieten).

Die ambulante Leistungserbringung nach § 116b SGB V, wo es erhebliches Konfliktpotenzial mit Niedergelassenen gibt, kommt auf den Prüfstand: „Das Verfahren, das die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung bei hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsver­läufen regelt, wird kritisch überprüft und gegebenenfalls präzisiert.“

Dauerbaustelle „EBM“

Die Ärztinnen und Ärzte brauchen einen gesicherten Rahmen für ihre Arbeit. Eine Grundvoraussetzung ist ein einfaches, verständliches Vergütungssystem, das die Leistungen adäquat abbildet. Dabei werden regionale Besonderheiten Berücksichtigung finden. Nach kritischer Überprüfung wird die Honorarreform unter dieser Zielsetzung zusammen mit den Beteiligten den erforderlichen Kurskorrekturen unterzogen.

Die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kann bedeuten, dass kein oder nur ein abgeschwächter länderübergreifender Risikostrukturausgleich stattfinden soll. Das ist gut für Ärzte in einkommensstarken Regionen wie Baden-Württemberg und Bayern, schlecht für Ärzte in strukturschwachen Regionen. Interessant ist ferner, dass die Koalition die Möglichkeit der Kostenerstattung ausbauen will.