Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen haben Anpassungen beim Mammographie-Screening-Programm vorgenommen und die entsprechende Anlage 9.2 zum Bundesmantelvertrag „Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“ überarbeitet. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Der Versorgungsauftrag im Mammographie-Screening-Programm kann jetzt auch von einem angestellten Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer Vertragsarztpraxis übernommen werden. Die Ausübung des Versorgungsauftrags durch einen Vertragsarzt hat jedoch Vorrang, d. h.:
Die Übernahme durch einen angestellten Arzt setzt voraus, dass die Versorgung im Einzugsbereich der Screening-Einheit nicht durch einen Vertragsarzt sichergestellt werden kann. Selbstverständlich muss der angestellte Arzt, der den Versorgungsauftrag übernehmen will, über die geforderte Qualifikation verfügen.
Die Nachfolgeregelung für Programmverantwortliche Ärzte wurde angepasst:
Das Verfahren der Weitergabe ist wie folgt geregelt:
Für das kollegiale Fachgespräch im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening kann die KV dem zuständigen Referenzzentrum Fallzahlen des Programmverantwortlichen Arztes und der in der Screening-Einheit tätigen Befunder zur Verfügung stellen.
Wenn die Screening-Einheit die bei einer Zertifizierung oder Rezertifizierung erteilten Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, können die Zertifizierung oder Rezertifizierung verweigert und der Versorgungsauftrag widerrufen werden.
Die Aufklärung der Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, die das Patientenrechtegesetz vorsieht, erfordern Änderungen in der für die Dokumentation verwendeten Software der Screening-Einheiten. Die Rezertifizierung der Praxisverwaltungssysteme wurde daher um ein Jahr auf den 1. April 2017 verschoben. Bis dahin sind die für die Dokumentation im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms zugelassenen Systeme weiterhin gültig.
Die Grenzwerte für den „Katalog der Leistungsparameter für die Überprüfung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung“ in Anhang 10 wurden angepasst.
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