Wird dem Nutzer eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals im Internet bei der Arztsuche in der Ergebnisliste an erster Stelle nicht derjenige angezeigt, der die besten Bewertungen erhalten hat, ist dies rechtswidrig. Erscheint stattdessen der Name eines Arztes, der die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht hat, liegt eine Irreführung des Suchenden vor. Der Umstand, dass für die Platzierung ein Entgelt bezahlt wurde, muss hinreichend deutlich gemacht werden. Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) München I vom 18. März 2015 (Az. 37 O 19570/14) ist seit Kurzem rechtskräftig.
Die jameda GmbH hatte die Berufung zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht im Termin der mündlichen Berufungsverhandlung andeutete, das Urteil des LG München voraussichtlich zu bestätigen. Die beanstandete Kennzeichnung der betreffenden Portaleinträge wurden zwischenzeitlich geändert.
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