von RA Dr. Fabian Dorra, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
Die Approbation ist einem Arzt wegen Unwürdigkeit zu entziehen, wenn seine Verfehlungen geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Eine finanzielle Zwangslage als Grund für das Fehlverhalten oder ein eventuell nur geringes Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Betrugs sind in diesem Zusammenhang unerheblich. So hat das Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg in einem Beschluss vom 23. Juli 2014 entschieden (Az. 8 LA 142/13).
Nach einem anonymen Hinweis hatte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Niedersachsen im Jahr 2009 die Abrechnungen eines Vertragsarztes überprüft und eine die Werte der Vergleichsgruppe erheblich überschreitende Abrechnungsfrequenz der unvorhergesehenen Inanspruchnahmen und dringenden Besuche festgestellt. Eine von der AOK Niedersachsen durchgeführte stichprobenartige Befragung von 15 Patienten des Arztes ergab, dass er etliche der in den Jahren 2007 und 2008 abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hatte. Die KV forderte im Weiteren von dem Arzt mehr als 200.000 Euro zurück.
Im nachfolgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ sich der Arzt dahingehend ein, dass er bestimmte Leistungen teilweise falsch abgerechnet hatte. Anfangs habe er erst Tage nach einer Behandlung oder zum Quartalsende die Leistungen nachgetragen und dabei teilweise Schätzungen vorgenommen. Nachdem diese nicht beanstandet worden seien, habe er in vielen Fällen eine Behandlung als Notfall deklariert und die Notfallziffern abgerechnet. Auslöser seines Fehlverhaltens sei eine wirtschaftliche Zwangslage gewesen.
Das Amtsgericht (AG) verhängte gegen den Arzt mit rechtskräftigem Strafbefehl nur eine Gesamtgeldstrafe wegen (Abrechnungs-)Betrugs in elf Fällen im Zeitraum von 2007 bis 2009. Im Übrigen wurde die Strafverfolgung eingestellt.
Dem Urteil zeitlich nachgelagert entzog die zuständige Landesbehörde dem Arzt die Approbation wegen Berufsunwürdigkeit. Im Rahmen der vorhergehenden Anhörung hatte der Arzt signalisiert, dass er einen Teilbetrag der Rückforderung der KV anerkenne und ihm ein Betrag von etwa 100.000 Euro akzeptabel erscheine.
Gegen den Entzug der Approbation erhob der Arzt Klage, die zunächst vom Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 26. Juni 2013 abgewiesen wurde und nunmehr auch vor dem OVG Lüneburg scheiterte, das die Zulassung der Berufung ablehnte.
In seinen Urteilsgründen führte das OVG aus, ein Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit könne nur bei gravierenden Verfehlungen erfolgen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern.
Dazu gehörten auch bewusst fehlerhaft überhöhte Abrechnungen von Ärzten gegenüber Patienten und Krankenkassen, die über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen worden sind. Schon aufgrund der Einlassungen des Arztes im Ermittlungs- und im Anhörungsverfahren habe festgestellt werden können, dass er über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in vielen Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der KV abgerechnet und so Honorare in Höhe von mehr als 100.000 Euro zu Unrecht erhalten hat. Dieses Fehlverhalten wiege offensichtlich, und ohne dass es auf einen Nachweis einzelner, konkreter Abrechnungsfehler ankäme, schwer.
Weiter führte das Gericht aus:
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