Händigt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Jahres-Job-Tickets aus, gilt der volle Wert des Tickets in dem Monat als zugeflossen, in dem das Ticket dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird. Weil dadurch meist die monatliche Sachbezugsgrenze von 44-Euro-Grenze überschritten wird, scheidet die Steuerfreiheit des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG aus. Doch es gibt einen Ausweg.
Viele Verkehrsbetriebe haben nämlich auf die ungünstige Rechtsprechung zum Jahres-Job-Ticket reagiert und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert. Beträgt nach den neuen ABG die Dauer des Teilnahmeverhältnisses für den Fahrgast einen Kalendermonat und verlängert sie sich um einen weiteren Monat, solange der Fahrgast nicht widerspricht, fließt dem Arbeitnehmer der Wert des Jahres-Job-Tickets wieder monatsweise zu. Diese Ansicht vertritt zumindest die Finanzverwaltung in Hamburg (Verfügung vom 25.10.2013, Az. 52-S 2334-024/12);. Ob diese Regelung auch in Finanzämtern anderer Bundesländer angewandt wird, ist jedoch nicht sicher. Wir empfehlen hier eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt.
Beispiel |
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Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2014 ein Jahres-Job-Ticket im Wert von 480 Euro von seinem Arbeitgeber. Die neuen AGB sehen ein Teilnahmeverhältnis von nur einem Monat mit Verlängerungsoption vor. Folge: Weil der Sachbezug monatlich nicht mehr als 44 Euro beträgt, ist das Jobticket steuer- und abgabenfrei. |
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