von RAin und FAin für Medizinrecht Anna Brix, Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 15. April 2013 (Az. 2 S 512/13) eine von einem Nuklearmediziner erwirkte einstweilige Anordnung bestätigt: Somit untersagte das Gericht der Postbeamtenkrankenkasse (kurz: PBeaKK) unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ihren Mitgliedern gegenüber Erklärungen abzugeben, die geeignet sind, die Reputation eines konkreten Arztes in der Öffentlichkeit zu schmälern.
Ein Facharzt für Nuklearmedizin hatte seit Jahren Meinungsverschiedenheiten mit der PBeaKK über die Erstattungsfähigkeit von Behandlungsmaßnahmen. Dies nahm die PBeaKK zum Anlass, dem Arzt schriftlich mitzuteilen, er solle in Zukunft nur noch Leistungen entsprechend den Leitlinien abrechnen. Das Schreiben endete wörtlich: „Soweit sich dennoch weiterhin Abrechnungsprobleme ergeben, werden wir den betroffenen Kunden dieses Schreiben zur Kenntnis geben.“
Der Arzt wandte sich an das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart zuletzt mit dem Antrag, der PBeaKK die Herausgabe des Schreibens an die Versicherungsmitglieder oder Dritte zu untersagen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro festzusetzen. Das VG hat daraufhin die einstweilige Anordnung beschränkt auf die Weitergabe des Schreibens an Versicherungsmitglieder erlassen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der PBeaKK blieb erfolglos.
Nach Auffassung des VG Stuttgart steht dem Arzt ein grundrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Erklärungen zu, die den Arzt in seinem Ruf schädigen können.
Mit dem Schreiben werfe die PBeaKK dem Arzt vor, wiederholt Leistungen abgerechnet zu haben, die über das medizinisch erforderliche Maß hinausgingen. Dieser Vorwurf sei verbunden mit der Androhung, bei weiteren Problemen die Mitglieder zu informieren. Dieses Vorgehen stelle einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes sowie sein Grundrecht auf freie Berufsausübung dar. Die Äußerungen der PBeaKK seien geeignet, sich negativ auf das Bild des Arztes in der Öffentlichkeit auszuwirken.
Darüber hinaus könnten die Äußerungen Patienten davon abhalten, medizinische Leistungen des Arztes in Anspruch zu nehmen. Die namentliche Nennung des Arztes sei schon nicht erforderlich, da die Mitglieder mit allgemeinen Informationen über die Erstattungspraxis bei nuklearmedizinischen Leistungen ausreichend informiert werden könnten. Die hier entstehende „Prangerwirkung“ sei nicht verhältnismäßig.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Streit über die medizinische Notwendigkeit bestimmter Leistungen in der Natur der Sache liege. Dementsprechend komme es auch immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über diese Fragen, die nur mit Hilfe sachverständiger Stellen beantwortet werden könnten. Allein die Behauptung, der Arzt rechne überhöht ab, verbunden mit einem Hinweis auf einen Privatgutachter der PBeaKK, stelle noch keinen geeigneten Nachweis dar. Die „Streitfragen“ müssten vielmehr rechtskräftig bzw. höchstrichterlich entschieden sein, was hier nicht der Fall war.
Fazit |
Der Beschluss des VG Stuttgart ist aus Sicht der Ärzteschaft sehr erfreulich. Seine inhaltliche Argumentation lässt sich auch auf den Bereich der Privaten Krankenversicherung übertragen. |
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