von Rechtsanwalt Jens Buiting, LL.M. Medizinrecht, Buiting & Partner, Moers, www.buiting-partner.de
Wenn Sie einem Ihrer Arbeitnehmer kündigen wollen, stellt sich die Frage: „Wie stelle ich sicher, dass die Kündigung zum richtigen Zeitpunkt zugeht?“ Hier kommt es in erster Linie auf Art und Weise der Kündigung an. Wird sie persönlich übergeben, per Post geschickt oder per Boten überbracht?
Unabhängig von der Art und Weise des Zugangs der Kündigung ist zunächst einmal zu beachten, dass diese schriftlich erfolgen muss und dass das Original übergeben werden muss.
Wird das Kündigungsschreiben bei Anwesenheit des Arbeitnehmers, also im persönlichen Gespräch, übergeben, so ist Übergabe zeitlich klar nachvollziehbar. Das bedeutet: Wenn Sie dem Arbeitnehmer die Originalkündigung überreichen, ist diese in diesem Moment zugegangen.
Wichtig in diesem Fall: Sie sollten einen Dritten anwesend haben, der später bezeugen kann, dass die Kündigung übergeben wurde. Dafür muss er das Schriftstück kennen/gelesen haben. Die mündliche Kündigung und die Übergabe eines verschlossenen Umschlags kann hier ein Problem darstellen, wenn der Arbeitnehmer im Nachhinein behauptet, dass im Umschlag ein leeres Blatt war. Der Zeuge kann dann nur aussagen, dass ein Umschlag übergeben wurde.
Ungewisser ist naturgemäß der Zugang unter Abwesenden. Da Sie den Zugang eventuell beweisen können müssen, sollten Sie bei der Art der Übermittlung die beste Variante wählen. Doch welche ist das?
Fazit |
Sollte die persönliche Aushändigung des Kündigungsschreibens (unter Anwesenheit eines Dritten) nicht möglich sein, ist die Überbringung der Kündigung durch einen Boten die sicherste Variante der Zustellung unter Abwesenden. In keinem Fall sollten Sie per einfachem Brief oder „Übergabe-Einschreiben“ kündigen, da beides zu große Unsicherheiten mit sich bringt. |
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