von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Praxisinhaber darf Betriebsferien im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen. Während der Betriebsferien wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllt. Dies ist die Essenz aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 (Az. 10 TA 149/12).
Der Kläger, ein Koch, begehrte Prozesskostenhilfe für die arbeitsgerichtliche Durchsetzung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs. Der Koch war von März 2011 bis Mitte 2012 in einem Gasthaus beschäftigt, arbeitsvertraglich war ein Jahresurlaub von 28 Tagen vereinbart. Im Jahr 2011 war das Gasthaus im Juli wegen Betriebsferien für 8 Arbeitstage geschlossen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Koch, da er 2011 im Übrigen keinen Urlaub genommen hatte, etwa 3.560 Euro als Abgeltung für 28 Urlaubstage. Mit der Anordnung der Betriebsferien sei er nicht einverstanden gewesen, sodass nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sein Urlaubsanspruch nicht habe erfüllt werden können.
Dieser Ansicht schloss sich das LAG nicht an und erteilte lediglich Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Urlaubsbezahlung im Umfang von 20 Tagen. Obwohl das Arbeitsverhältnis erst im März 2011 begonnen hatte, ist nach Auffassung des Gerichts der gesamte Jahresurlaubsanspruch für 2011 angefallen. Dies ergebe sich aus § 4 BUrlG, wonach der volle Jahresurlaub erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird.
Der Jahresurlaub war aber – so das LAG – mindestens zur Hälfte in den Betriebsferien zu nehmen, sodass der Urlaubsanspruch des Kochs im Umfang von 8 Arbeitstagen erfüllt worden sei. Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 BUrIG unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu erfolgen habe, stehe es im Ermessen des Arbeitgebers, in einem Unternehmen ohne Betriebsrat Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einzuführen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2002, Az. 11 Sa 378/02).
Insbesondere in Einzelpraxen ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern regelmäßig nicht sinnvoll, wenn der Arzt im Urlaub weilt. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist aber gesetzlich nicht fest verankert, dass Mitarbeiter stets dann Urlaub nehmen (müssen), wenn der Praxisinhaber selbst in Urlaub geht. Einigkeit besteht dahin, dass dem Mitarbeiter noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung verbleiben müssen. Angesichts dessen empfiehlt sich eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, um unnötigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
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