Frage: „In Ihrem Artikel zur Mehrfachberechnung der Nr. 5377 GOÄ in Nr. 6/2012 schreiben Sie, dass die Nr. 5377 GOÄ keine Abrechnungsanmerkung wie ‚nur einmal je Sitzung berechnungsfähig‘ hat und schildern Konstellationen, in denen eine Mehrfachberechnung möglich ist. Da wir schon häufiger mit Versicherungen Probleme hatten (mit anderen GOÄ Ziffern), haben wir uns den GOÄ -Kommentar des Deutschen Ärzte Verlags (DÄV) besorgt.In diesem steht nun sehr wohl, dass die Gebührenziffer 5377 nur einmal je Sitzung berechnungsfähig ist! Was ist nun richtig?“
Antwort: Leider kommen hier die zwei gängigen GOÄ-Kommentare des DÄV sowie des Kohlhammer-Verlages (Hoffmann/Kleinken) zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Kommentar des DÄV heißt es tatsächlich, die Nr.5377 sei nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Jedoch wird diese Auslegung nicht näher begründet – und der Kommentar ist in diesem Kapital noch auf dem Stand von 2002. Der Kommentar von Hoffmann (Stand hier: 2011) hingegen setzt sich eingehend mit der Frage der Mehrfachberechenbarkeit der Nr. 5377 auseinander und kommt zu dem auch von uns in Ausgabe 6/2012 vertretenen Ergebnis.
Kommentare haben jedoch keine Rechtskraft, sondern bieten lediglich Orientierungs- und Argumentationshilfen. Eine faktische Rechtswirksamkeit ergibt sich mitunter dann, wenn die Auslegungen durch entsprechende Gerichtsurteile, die wiederum häufig Bezug auf Kommentare nehmen, gestützt werden oder die Argumente zwingend sind. Urteile zur Mehrfachberechnung der Nr. 5377 GOÄ sind uns bisher nicht bekannt.
Letztlich müssen Sie somit selbst entscheiden, welcher Auffassung sie folgen – und ebenso, ob Sie sich wehren, wenn sich die PKV auf den Kommentar des DÄV bezieht. Entsprechende Argumentationshilfen haben wir Ihnen ja in Ausgabe Nr.6/2012 gegeben.
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