von RAin Alexandra Stahl, Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, Frankfurt, www.hfbp.de
Bei jedem apparativen Wechsel ist die Genehmigung zur Abrechnung computertomographischer Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für jeden das Gerät nutzenden Arzt neu einzuholen. So hat das Sozialgericht (SG) Marburg am 20. Juli 2011 (Az: S 12 KA 286/10) entschieden.
Der klagende niedergelassene Radiologe besaß eine Genehmigung zur Abrechnung computertomographischer Leistungen. Diese erstreckte sich auf das Gerät „Toshiba Asteion S 4“, das er in Apparategemeinschaft nutzte. Dieses Gerät wurde Ende 2007 durch das Gerät „Toshiba Activion 16“ ausgetauscht. Der das Gerät mitnutzende Kollege führte für sich ein Genehmigungsverfahren bei der KV durch. Der Radiologe selbst versäumte dies; die KV erfuhr erst durch einen erneuten Gerätewechsel im Jahr 2009 davon, dass auch er das Gerät „Toshiba Activion 16“ nutzte.
In dem Genehmigungsverfahren zum Betrieb des neuen Geräts „Somatom Emotion 16“ erteilte die KV auch die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen am Gerät „Activion 16“. Hiergegen wandte sich der Arzt mit der Begründung, es sei klar gewesen, dass der Gerätewechsel zu „Activion 16“ bei einer Apparategemeinschaft auch für ihn gelte. Daher begehrte er die Abrechnungsgenehmigung für das Gerät „Activion 16“ rückwirkend. Die KV lehnte dies ab.
Das SG Marburg entschied zugunsten der KV. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur fachlichen Befähigung und zur apparativen Ausstattung seien gegenüber der KV nachzuweisen. Da der Arzt den Gerätewechsel von „Asteion S4“ auf „Activion 16“ weder angezeigt noch ein Genehmigungsverfahren betrieben habe, könne die Abrechnungsgenehmigung erst zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Betrieb des Geräts angezeigt und die Genehmigung beantragt worden sei.
Die bloße Mitteilung des Betriebs eines Geräts in einer Apparategemeinschaft ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren. Von der KV kann nicht verlangt werden, dass sie vom Betrieb des Geräts in einer Apparategemeinschaft weiß und daraus schließt, dass der Antrag eines Arztes auch für die weiteren dort tätigen Ärzte gelten soll. Bei jedem Gerätewechsel ist es daher unerlässlich, eine neue Abrechnungsgenehmigung zu beantragen – sonst besteht keine Abrechnungsmöglichkeit.
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