Wird mit einer Stellenausschreibung ein „junger“ Bewerber gesucht, verstößt der Arbeitgeber damit gegen das Altersdiskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. August 2010 (Az: 8AZR 530/09) entschieden.
In dem Urteilsfall bewarb sich ein 49-jähriger Volljurist auf eine Stellenanzeige, laut der „ein(e) junge(r) Volljurist(in)“ gesucht wurde. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Mitbewerberin. Der Bewerber fühlte sich aufgrund seines Alters benachteiligt und verlangte eine Entschädigung.
Nach Ansicht des BAG verstößt die Ausschreibung gegen § 11 AGG, wonach es verboten ist, eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG auszuschreiben. Danach sind Stellen unter anderem „altersneutral” auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die Stellenausschreibung stelle in dieser Form ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da der Arbeitgeber dies nicht zweifelsfrei widerlegen konnte, sei von einer unzulässigen Diskriminierung auszugehen. Daher stehe dem Bewerber hierfür eine Entschädigung – hier ein Monatsgehalt – zu.
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