Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, so muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden können. Es muss hinreichend deutlich werden, wie der konkrete Zinssatz errechnet und gegebenenfalls geändert wird. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht (LG) Duisburg mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az: 1 O 124/11) zu einem „Zins-Cap-Darlehen“ entschieden.
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hat es erhebliche Relevanz für Ärzte mit vergleichbaren Darlehensvereinbarungen. Im Urteilsfall musste die Bank über 230.000 Euro zurückzahlen! Einen ausführlichen Beitrag mit Link zu dem Urteil finden Sie hier.
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