von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
In einer aktuellen Entscheidung vom 12. November 2009 (Az: 13ZR110/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterliegen.
Im Urteilsfall hatte eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten über mehrere Jahre in hunderten von Fällen radiologische Leistungen für Regelleistungspatienten eines Krankenhauses erbracht. Der Krankenhausträger hatte diese Leistungen gegenüber den Kostenträgern abgerechnet. Die niedergelassenen Ärzte hatten die Leistungen dem Krankenhaus nach Maßgabe der GOÄ überwiegend mit dem 1,2-fachen Steigerungssatz in Rechnung gestellt. Das Krankenhaus hatte sich auf eine mündliche Vereinbarung mit dem früheren Praxisinhaber berufen, in der generell der 0,75-fache Gebührensatz vereinbart worden war.
Nach Auffassung der niedergelassenen Ärzten müsse die GOÄ in jedem Fall zur Anwendung kommen, wenn die beruflichen Leistungen der Ärzte abgerechnet werden. Die mündliche Vereinbarung sei unwirksam, weil die GOÄ in § 2 für Honorarvereinbarungen die Schriftform und einen bestimmten Mindestinhalt vorsehe. Das Krankenhaus und ihm folgend die Instanzgerichte hatten die Auffassung vertreten, dass die GOÄ im Verhältnis zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern auch dann nicht zur Anwendung komme, wenn berufliche Leistungen der Ärzte abgerechnet werden.
Der BGH hat diese Rechtsauffassung jetzt bestätigt und zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die GOÄ zu dem Zweck geschaffen worden sei, um einen Interessenausgleich zwischen den Ärzten und dem zur Zahlung des Entgelts verpflichteten Patienten herbeizuführen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn es um die interne Abrechnung zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern geht, die von der GOÄ nicht erfasst wird.
Das Urteil hat für die Praxis eine Reihe von Konsequenzen:
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