Zuständigkeit des Finanzamts bei Lebenspartnerschaften

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die eine Zusammenveranlagung beantragen, können sich nicht das für sie zuständige Finanzamt aussuchen. Die Finanzverwaltung hat stattdessen konkrete Direktiven bekanntgegeben, welches Finanzamt zuständig ist. Es gilt Folgendes:

  • An erster Stelle in der Steuererklärung steht der Lebenspartner, dessen Nachname im Alphabet zuerst kommt.
  • Ist der Nachname gleich, ist derjenige Lebenspartner an erster Stelle aufzuführen, dessen Vorname im Alphabet vorne steht.
  • Haben beide Partner denselben Vor- und Nachnamen, ist der ältere der beiden Lebenspartner zuerst zu erfassen.