Zuschlag zum RLV und auf die Konsiliarpauschale in Berufsausübungsgemeinschaften

In diesen Tagen werden die meisten niedergelassenen Radiologen die Zuweisungsbescheide für das Regelleistungsvolumen (RLV) des Quartals 3/2009 erhalten haben. Für das Quartal 3/2009 werden erstmals die neuen Zuschläge auf das RLV für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten berücksichtigt (siehe auch Ausgabe 6/2009). Nachfolgend gehen wir auf Besonderheiten im Zusammenhang mit dieser Zuschlagsregelung ein.

Höhe der Zuschläge auf das RLV je weiterem Arzt

Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 20. April 2009 wird das RLV für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten wie folgt erhöht:

  • Fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe erhalten einen Zuschlag auf das RLV in Höhe von zehn Prozent.
  • Fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungs­gemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte erhalten einen Zuschlag von fünf Prozent je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt für maximal sechs Arztgruppen bzw. Schwerpunkte, für jede weitere Arztgruppe bzw. Schwerpunkt von 2,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 40Prozent.

Zuordnung nach EBM entscheidend für die Höhe des Zuschlags

Entscheidend für die Höhe des Zuschlags ist jedoch nicht die Zuordnung der Ärzte zu den jeweiligen RLV-Arztgruppen. Vielmehr ist maßgeblich, welcher Arztgruppe im Sinne des EBM die Ärzte zugeordnet werden, welche Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale die jeweiligen Ärzte abrechnen können.

Errechnung des Zuschlags in fachübergreifenden Kooperationen

Besteht eine Gemeinschaftspraxis zum Beispiel aus einem Nuklearmediziner, einem Radiologen mit CT- und MRT-Genehmigung und einem Radiologen nur mit CT-Genehmigung, handelt sich dabei um eine fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft. Da die KV für Radiologen mit CT- und MRT-Genehmigung und Radiologen nur mit CT-Genehmigung jeweils eigene RLV-Arztgruppen gebildet hat, erhält die Praxis drei unterschiedliche RLV auf der Basis der Fallzahlanteile dieser Ärzte des Quartals 3/2008. Das RLV aller Ärzte dieser Berufsausübungsgemeinschaft wird jedoch nur um zehn Prozent (zwei Arztgruppen mit jeweils fünf Prozent Zuschlag) erhöht, da der Radiologe mit CT- und MRT-Genehmigung und der Radiologe mit CT-Genehmigung als eine Arztgruppe im Sinne des EBM gelten; beide Ärzte rechnen nämlich ihre Konsiliarpauschale aus dem Kapitel 24 des EBM ab.

Umstritten: Zuschlag bei Jobsharing-Praxen

Einige KVen – zum Beispiel Schleswig Holstein – vertreten die Auffassung, dass bei der Zuschlagsregelung nur Ärzte berücksichtigt werden können, die den Leistungsbeschränkungen nach den Bedarfsplanungs-Richtlinien (Jobsharing) nicht unterliegen. Somit wird also in einer radiologischen Praxis der Jobsharing-Partner nicht berücksichtigt und die Praxis erhält folglich für ihn keinen Zuschlag auf das RLV.

Nach unserer Auffassung ist dem Beschluss des Bewertungsausschusses eine solche Einschränkung auf Ärzte, die den Leistungsbeschränkungen nicht unterliegen, nicht zu entnehmen. Mit diesem Aufschlag sollen nämlich Nachteile im Vergleich zu fachgleichen Praxisgemeinschaften, in denen jeder Arzt entsprechend seiner Fallzahl ein RLV erhält, ausgeglichen werden. Entscheidend für die Gewährung eines solchen Zuschlags ist allein, dass in der Praxis mindestens zwei fachgleiche Ärzte tätig sind. Diese erhalten auch bei Behandlung eines Patienten durch beide Ärzte für diesen Behandlungsfall nämlich nur ein RLV zugewiesen. Hätte der Bewertungsausschuss Praxen, in denen Ärzte (zugelassen oder angestellt) im Rahmen des Jobsharing tätig sind, von diesem Zuschlag ausschließen wollen, hätte er dies – wie in früherer Zeit – auch zum Ausdruck gebracht. Folglich müsste das RLV einer aus einem Radiologen und einem fachgleichen Jobsharing-Partner bestehenden Praxis um einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent erhöht werden.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass seit dem 1. Januar 2009 die Ziffer 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen eine vergleichbare Zuschlagsregelung enthält: „In arztgruppen- und schwerpunktgleichen (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes erfolgt ein Aufschlag in Höhe von zehnProzent auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen.“ Nach obiger Argumentation ist dieser Zuschlag auf die Konsiliarpauschale auch einer radiologischen Praxis mit einem im Rahmen des Jobsharings angestellten Radio­logen zu gewähren.