Zulassungsauswahl: Räumliche Verteilung der Ärzte im Planungsbereich ist mitentscheidend

von RA Stephan Peters, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Im Rahmen von Auswahlentscheidungen in Zulassungsverfahren ist die räumliche Verteilung der Ärzte in der entsprechenden Fachgruppe im Planungsbereich zu berücksichtigen (Sozialgericht [SG] Marburg, Urteil vom 16.3.2016, Az. S 12 KA 170/15 ).

Der Fall 

Einer Fachärztin für Diagnostische Radiologie wurde die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eines Facharztes für Radiologie nach partieller Öffnung der Raumordnungsregion Mittelhessen zu Unrecht versagt. Zum Zeitpunkt der Reaktivierung des Planungsbereichs lag der Versorgungsgrad bei knapp 118 Prozent. Auf einen Radiologen kamen durchschnittlich rund 42.000 Bewohner, wobei die Verteilung der Leistungserbringer innerhalb der Region sehr ungleichmäßig war: Während ein Radiologe in vier der fünf Landkreise der Raumordnungsregion knapp 40.000 Bewohner versorgte, lag die Verhältniszahl im fünften Kreis bei nahezu 110.000 Bewohnern je Radiologe.

Die Entscheidung 

Im Rahmen der Auswahlentscheidung hätten die Zulassungsgremien die räumliche Verteilung der Ärzte der Fachgruppe innerhalb der Raumordnungsregion stärker in die Ermessensentscheidung einbeziehen müssen. Hintergrund sei das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer wohnortnahen Versorgung der Versicherten.

Zudem sei zu prüfen gewesen, ob bestehende Ermächtigungen durch eine Zulassung ganz oder teilweise abgebaut werden können.

Folgen für die Praxis 

Durch das Urteil wird das in der Praxis häufig vernachlässigte Kriterium einer Gewährleistung der „bestmöglichen Versorgung“ deutlich aufgewertet und mit Leben gefüllt. Inwiefern die Zulassungsgremien dies in Zukunft im Rahmen der Ermessensentscheidungen berücksichtigen werden, bleibt trotz der vorliegend dargestellten Einzelfallentscheidung zunächst abzuwarten. Ein zusätzlicher Argumentationsansatz für Bewerber auf Zulassung in regional weniger stark versorgten Gebieten dürfte darin aber allemal zu sehen sein.

Kriterien gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-RL

  • Berufliche Eignung
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
  • Approbationsalter
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 S. 1 SGB V
  • Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
  • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten