Ziffern für radiologische Leistungen auch ­mehrfach berechnungsfähig

von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

Wenn private Krankenversicherer gegen GOÄ-Abrechnungen gebührenrechtliche Einwendungen erheben, ist ein Rechtsstreit vorprogrammiert, sofern nicht auf ärztliches Honorar verzichtet werden soll. Bei Radiologen geht es immer wieder um die Frage, inwieweit Gebührenziffern für radiologische Unter­suchungsleistungen auch mehrfach berechnet werden können. 

Hierzu ist in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O (Strahlendiagnostik) der GOÄ normiert, dass die dort benannten Ziffern „unabhängig von der Zahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden dürfen“. Zudem ist zum Beispiel die Leistungsbeschreibung zu Nr. 5295 GOÄ („Durchleuchtung[en]“) im Plural formuliert. Daher vertreten einige Krankenversicherer eine juristische Auslegung dahingehend, dass die Nr. 5295 GOÄ immer nur einmal abrechenbar sei, egal wie viele unterschiedliche Durchleuchtungen und mit welchem Aufwand diese durchgeführt worden sein mögen. 

Gerichtsbeschluss: Nr. 5295 ist mehrfach abrechenbar

Um sich gegen eine solche Honorarkürzung zur Wehr zu setzen, kann der Radiologe auf einen Hinweis­beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 12. März 2010 (Az: 93 C 7/10) verweisen. Dort hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass die Nr. 5295 GOÄ mehrfach in Ansatz gebracht werden kann, „wenn eigenständig und abgrenzbar indizierte Durchleuchtungen unterschied­liche Körperbereiche betreffen“. 

Auch wenn der Arzt im dortigen Prozess im Ergebnis vollumfänglich obsiegte, kam es nicht mehr zu einem für die Ärzteschaft günstigen Urteil. Auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss hin gab die hinter dem Patienten stehende private Krankenversicherung eine Anerkenntniserklärung ab, wodurch das Verfahren schnell beendet wurde. Damit sollte offenbar ein für die Versicherung ungünstiges Urteil verhindert werden. 

Gleichwohl können sich Radiologen in Honorarstreitigkeiten gegenüber privaten Versicherern auf diesen gerichtlichen Beschluss berufen. 

Beschluss auch auf andere ­Gebührenziffern übertragbar

Der dort formulierte Rechtssatz dürfte auf andere radiologische Gebührenziffern übertragbar sein. Somit kommt eine Mehrfachabrechnung der betreffenden Gebührenziffer immer dann in Betracht, wenn die Untersuchungen unterschiedliche Körperregionen betreffen und jeweils auf einer eigenständigen medizinischen Indikation beruhen. 

Untersuchung unterschied­licher Körperregionen dokumentieren!

Um Beweisschwierigkeiten in einem möglichen späteren Prozess zu vermeiden, ist diesbezüglich eine genaue Dokumentation sehr zu empfehlen.