von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Wenn private Krankenversicherer gegen GOÄ-Abrechnungen gebührenrechtliche Einwendungen erheben, ist ein Rechtsstreit vorprogrammiert, sofern nicht auf ärztliches Honorar verzichtet werden soll. Bei Radiologen geht es immer wieder um die Frage, inwieweit Gebührenziffern für radiologische Untersuchungsleistungen auch mehrfach berechnet werden können.
Hierzu ist in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O (Strahlendiagnostik) der GOÄ normiert, dass die dort benannten Ziffern „unabhängig von der Zahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden dürfen“. Zudem ist zum Beispiel die Leistungsbeschreibung zu Nr. 5295 GOÄ („Durchleuchtung[en]“) im Plural formuliert. Daher vertreten einige Krankenversicherer eine juristische Auslegung dahingehend, dass die Nr. 5295 GOÄ immer nur einmal abrechenbar sei, egal wie viele unterschiedliche Durchleuchtungen und mit welchem Aufwand diese durchgeführt worden sein mögen.
Um sich gegen eine solche Honorarkürzung zur Wehr zu setzen, kann der Radiologe auf einen Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 12. März 2010 (Az: 93 C 7/10) verweisen. Dort hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass die Nr. 5295 GOÄ mehrfach in Ansatz gebracht werden kann, „wenn eigenständig und abgrenzbar indizierte Durchleuchtungen unterschiedliche Körperbereiche betreffen“.
Auch wenn der Arzt im dortigen Prozess im Ergebnis vollumfänglich obsiegte, kam es nicht mehr zu einem für die Ärzteschaft günstigen Urteil. Auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss hin gab die hinter dem Patienten stehende private Krankenversicherung eine Anerkenntniserklärung ab, wodurch das Verfahren schnell beendet wurde. Damit sollte offenbar ein für die Versicherung ungünstiges Urteil verhindert werden.
Gleichwohl können sich Radiologen in Honorarstreitigkeiten gegenüber privaten Versicherern auf diesen gerichtlichen Beschluss berufen.
Der dort formulierte Rechtssatz dürfte auf andere radiologische Gebührenziffern übertragbar sein. Somit kommt eine Mehrfachabrechnung der betreffenden Gebührenziffer immer dann in Betracht, wenn die Untersuchungen unterschiedliche Körperregionen betreffen und jeweils auf einer eigenständigen medizinischen Indikation beruhen.
Um Beweisschwierigkeiten in einem möglichen späteren Prozess zu vermeiden, ist diesbezüglich eine genaue Dokumentation sehr zu empfehlen.
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über folgende E-Mail-Adresse: rwf@iww.de.
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular