Die Frist für die Verjährung eines privatärztlichen Honoraranspruchs beginnt erst mit Erteilung einer Rechnung, die den formellen Voraussetzungen nach § 12 der GOÄ entspricht und nicht mit dem Abschluss der Behandlung. Dies entschied das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 28. September 2010 (Az:213 C 18634/10).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt durchgängig drei Jahre (§195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§199 Absatz 1 BGB). Beispiel: Endet die Behandlung am 27. Dezember 2010 und wird die Rechnung am 6.Januar 2011 erteilt, endet die Frist erst am 31.Dezember 2014 und nicht bereits am 31.Dezember 2013. Trotz dieser relativ langen Verjährungsfrist sollten Sie Ihre Honorarforderungen zeitnah abrechnen. So vermeiden Sie sicher die Verwirkung Ihrer Honoraransprüche.
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