Wirtschaftlichkeitsbonus Labor und Laborvergütung für Nuklearmediziner neu geregelt

Die Laborreform zum 01.04.2018 beinhaltet für Nuklearmediziner zum einen Änderungen bei der Vergütung von Laborleistungen und zum anderen eine komplette Überarbeitung der Berechnung und Vergütung des Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte.

Vergütung von Laboruntersuchungen im Eigenlabor

Die bundeseinheitliche Vergütungsregelung mit einer Quote von derzeit 91,58 Prozent wird aufgehoben. Künftig sind die regionalen KVen für die Mengensteuerung im Labor verantwortlich. Diese entscheiden in ihren Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) auch über die Höhe der Vergütung für die im Eigenlabor erbrachten Laboruntersuchungen.

Aufgehoben wird ebenfalls die Regelung zum Referenzfallwert von 21 Euro für Nuklearmediziner, die spezielle Laboruntersuchungen im Eigenlabor erbringen. Den KVen ist es jedoch freigestellt, diese Begrenzung weiter anzuwenden.

Die Berechnung des Laborbudgets

Künftig gibt es für jede Fachgruppe einen unteren und einen oberen Fallwert in Euro für im Eigenlabor erbrachte, von der Laborgemeinschaft bezogene und als Auftragsleistung überwiesene Laboruntersuchungen. Für Nuklearmediziner beträgt der untere Fallwert 0,10 Euro und der obere Fallwert 17,90 Euro.

Es wird nicht mehr zwischen allgemeinen und speziellen Laboruntersuchungen und nach dem Versichertenstatus M/F und R unterschieden.

Die relevanten Laborkosten

Die bisherige Umrechnung der Laborkosten in Punkte entfällt. Berücksichtigt werden die in den Abschnitten 32.2 und 32.3 ausgewiesenen Euro-Beträge, und zwar unabhängig von der tatsächlich ausgezahlten Vergütung für Laboruntersuchungen.

Aus der Division der insgesamt im Eigenlabor erbrachten und der auf Muster 10 (Laborärzte) sowie Muster 10A (Laborgemeinschaften) veranlassten Laboruntersuchungen durch die Zahl der Behandlungsfälle mit Abrechnung einer Grundpauschale wird sodann der arztpraxisspezifische Fallwert ermittelt.

Beispiel

Eine nuklearmedizinische Praxis rechnet 1.000 Konsiliarpauschalen ab. Die von ihr abgerechneten sowie veranlassten Laborkosten betragen 5.000 Euro. Daraus errechnet sich ein Praxisfallwert von 5 Euro.

 

Die Ausnahmekennziffern

Der Katalog der Ausnahmekennziffern wurde überarbeitet und ergänzt. Allerdings werden jetzt jeder Ausnahmekennziffer bestimmte Laboruntersuchungen zugeordnet. Nur diese Laboruntersuchungen bleiben bei der Berechnung des Fallwerts der Praxis für Laboruntersuchungen unberücksichtigt (Liste „Kassenabrechnung: Laborvergütung 2018 – Katalog der Ausnahmekennziffern“ im Download-Bereich).

Die Fallzählung

Für die Fallzählung werden künftig alle Behandlungsfälle mit Abrechnung einer Konsiliarpauschale berücksichtigt, also auch die Behandlungsfälle mit Ansatz einer Ausnahmekennziffer.

Die Punktzahl

Die Bewertung des Wirtschaftlichkeitsbonus Nr. 32001 EBM wird für Nuklearmediziner deutlich erhöht, nämlich von bisher 16 Punkten auf 23 Punkte.

Die Höhe

Wenn der Praxisfallwert den unteren Fallwert nicht überschreitet, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe gewährt. Bei Überschreitung des oberen Fallwerts entfällt der Wirtschaftlichkeitsbonus. Liegt der Praxisfallwert für Laborleistungen zwischen dem unteren und dem oberen Fallwert, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig gewährt.

Beispiel

Der Praxisfallwert einer nuklearmedizinischen Praxis beträgt 5 Euro. Ausgehend von einer Unterschreitung des oberen Fallwerts um 12,90 Euro und der Differenz zwischen dem oberen und unteren Fallwert von 17,80 Euro beträgt der Wirtschaftlichkeitsbonus 72,5 Prozent (12,90 Euro : 17,80 Euro) bzw. 16,7 Punkte.

 

Die Vergütung

Die bisherige Vergütung mit dem Orientierungswert entfällt. Der Wirtschaftlichkeitsbonus ist künftig Bestandteil des Grundbetrags „Labor“ im fachärztlichen Versorgungsbereich. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus trifft die regionale KV. In den KBV-Vorgaben wird jedoch eine Mindestquote von 89 Prozent vorgegeben.

Fazit

Nuklearmediziner, die nur wenige Laboruntersuchungen abrechnen bzw. veranlassen, werden von der Neuregelung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor und Laborvergütung profitieren und einen deutlich höheren Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten.

 

Weiterführender Hinweis