von RA und FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Staatliche Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist zu berücksichtigen und auf einer zweiten Prüfungsebene mit den Interessen des betroffenen Arbeitnehmers abzuwägen. Diesem Prüfungsrahmen wurde eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gerecht, befand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 22.9.2014, Az. 2 BvR 661/12).
Zugleich betont das BVerfG, dass es keinen Kündigungsautomatismus im Falle von Verstößen gegen kirchliche Loyalitätsobliegenheiten gebe.
Das BAG wird nun erneut über die von einem katholischen Haus gegen einen Chefarzt ausgesprochene Kündigung, der nach geschiedener erster Ehe erneut geheiratet hatte, urteilen müssen.
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