MR-Angiographie und Magnetresonanz-Cholangiopankreatographie (MRCP) sind in der GOÄ nicht gesondert aufgeführt. Der Grund ist, dass die MRT-Ziffern (Nrn. 5700 ff.) nicht auf spezielle Untersuchungsverfahren, sondern auf die MRT-Untersuchung in verschiedenen Regionen abstellen. Hinzu kommen etwaige Zuschläge und Kontrastmitteleinbringungen.
Abgerechnet wird also mit der für die Region jeweils zutreffenden MRT-Ziffer, zur MRCP ist dies Nr.5720. Für zusätzliche Sequenzen kommt Nr. 5731 hinzu, gegebenenfalls Nr. 5732 für Positionswechsel und Nr. 5733 für computergesteuerte Analysen. Wird Kontrastmittel eingesetzt, wird zusätzlich die entsprechende „Einbringungsziffer“ aus Abschnitt C IV GOÄ abgerechnet.
Dasselbe Prinzip gilt für die MR-Angiographie – im Kopfbereich ausgehend von Nr. 5700, beim Becken von Nr. 5720 und beim Bein von Nr. 5730. Hier wird das Prinzip beim Zuschlag nach Nr.5731 sogar augenfällig, denn dort ist die MR-Angio ausdrücklich genannt. Selbstverständlich sind die speziellen Bestimmungen des MRT-Abschnitts der GOÄ (Abschnitt O III) zu beachten, zum Beispiel die Begründungspflicht sowie die Berücksichtigung des Höchstwertes nach Nr. 5735 bei Nebeneinanderberechnung verschiedener MRT.
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