Frage: „Welche Ziffern kann man nach der GOÄ für die Periradikuläre Therapie (PRT) ansetzen? Die GOÄ-Leistungen nach den Nrn. 300 ff. passen unseres Erachtens nicht wirklich. Was meinen Sie?“
Für die Abrechnung kommen folgende Ziffern infrage:
Ist noch eine Lokalanästhesie des Stichkanals erforderlich, so kann dafür die Nr. 490 berechnet werden. Wird ein Anästhetikum angewendet, kommen die Ziffern Nr. 476 bei Anästhesie der Spinalnervenwurzel (perineural) oder Nr. 470 oder
Nr. 471 (je nach Zeitdauer) bei periduraler Anästhesie in Betracht.
Bei Behandlung mehrerer Segmente der Wirbelsäule und mittels mehrfacher Applikation des Lokalanästhetikums sind die Ziffern nur dann mehrfach berechenbar, wenn die Anästhesie an mehreren Stellen erfolgt und unterschiedliche nervale Versorgungsbereiche ausgeschaltet werden sollen.
Bei ambulanter Durchführung ist neben der Nr. 476 die Zuschlags-position 446 bzw. die Nr. 447 neben der Nr. 470 (1 x je Sitzung) auch im Rahmen einer Schmerztherapie berechnungsfähig und nicht von einer ambulanten OP abhängig. In der Regel erfolgt eine PRT CT gestützt, sodass zusätzlich für das CT Nr. 5378 zum Ansatz kommt. Daneben sind gegebenenfalls ergänzende Serien nach Nr. 5377 berechnungsfähig. Diese Berechnungsweise hat unter anderem das Landgericht Köln in einem Urteil vom 6. Mai 2009 bestätigt (Az: 23 O 173/03).
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