Welche Fehler Sie beim Arbeitsvertrag mit dem Praxispersonal vermeiden sollten

von RA und FA für Arbeitsrecht und für Medizinrecht Hartmut Geil, Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen, Bielefeld, www.kguk.de 

Wie heißt es so schön: Der beste Vertrag ist derjenige, den man nie wieder aus der Schublade holen muss. Aber leider ist das nicht unbedingt der Regelfall. Wenn es zum Streit mit dem Praxispersonal kommt, spart ein klarer Arbeitsvertrag oft Zeit und Kosten. Die Grundsätze zur Vertragsgestaltung erfahren Sie in diesem Beitrag. Einen Musterarbeitsvertrag mit Anmerkungen zu den einzelnen Paragrafen finden Sie hier.

Grundsätzliches zur Vertragsgestaltung 

Der Mustervertrag im Downloadbereich ist vergleichsweise kurz gefasst. Er enthält die Angaben, die jeder Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer schriftlich geben muss, und trifft Regelungen, durch die eine Reihe typischer Probleme vermieden werden können. Es wird bewusst darauf verzichtet, für alle denkbaren Konfliktfälle Regelungen zu schaffen.

1. Vertrag kurz halten! 

Häufig bringt die Verwendung allzu ausführlicher Musterarbeitsverträge mehr Nachteile als Vorteile, da nicht selten Regelungen enthalten sind, die für das konkrete Arbeitsverhältnis nicht passen. Auch bildet sich bei längeren Arbeitsverhältnissen oft eine Praxis heraus, die von den ausführlichen Regelungen des Vertrags abweicht. Dann kann juristisch mehr Unklarheit entstehen als ohne besondere Regelung.

2. Bezug auf Manteltarifvertrag wohl überlegen! 

Man kann im Arbeitsvertrag auch auf Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verweisen, so zum Beispiel auf den Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen. Ist dies der Fall, so gelten die tariflichen Bestimmungen des Vertrags, auch wenn die Vertragspartner – also Praxisinhaber und Angestellte – nicht Mitglieder der tarifvertragschließenden Organisationen sind.

Im Arbeitsvertrag kann auch eine vollständige oder teilweise Geltung der Tarifverträge vereinbart werden. Das hat aber seine Tücken: Wohl überlegt sein will die Vereinbarung des Gehaltstarifvertrags mit seiner Bezahlung nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen. Individuelle Regelungen des Entgelts dürften sinnvoller sein.

Vor einer Vereinbarung des Manteltarifvertrags sollte sich der Arbeitgeber auch überlegen, ob er die dort garantierten Leistungen erbringen kann und will. Ein 13. Monatsgehalt zum Beispiel wird nicht jede Praxis tragen können und wollen.

Überdies muss sich jeder, der im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung verweist, darüber im Klaren sein, dass er die Inhalte des Arbeitsvertrags und die Höhe des Entgelts von Tarifverhandlungen abhängig macht, auf die er keinerlei Einfluss hat. Eine Abweichung ist dann nur über den Weg der Änderungskündigung möglich.

Downloadhinweis

In dem Musterarbeitsvertrag, den wir im Download-Bereich von rwf-online.de unter der Bezeichnung „Musterarbeitsvertrag mit Praxispersonal“ eingestellt haben, sind die kursiv gesetzten Textabschnitte als fakultative bzw. alternative Zusatzvereinbarungen anzusehen.

Wichtig: Das Muster kann lediglich als Orientierungshilfe dienen, welche Punkte in einen Vertrag gehören. Gegebenenfalls sollte der Vertrag noch auf individuelle Interessenlagen angepasst werden.