Weitreichende RLV-Änderungen für Radiologen und Nuklearmediziner zum 1. Juli 2010

Der Bewertungsausschuss hat am 26. März 2010 die seit längerem erwarteten Änderungen in der Honorarverteilungssystematik beschlossen. Um die RLV zu stabilisieren, werden ab dem Quartal 3/2010 nahezu alle Leistungen des EBM einer Mengenbegrenzung unterzogen. Spezielle Honorarkontingente gibt es ab dem 1. Juli für Laborleistungen, Leistungen im organisierten Notfalldienst und Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM. Ferner werden für alle Arztgruppen Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die wesentlichen Änderungen. 

Freie Leistungen

Als freie Leistungen und damit ohne Mengenbegrenzung werden auch künftig alle Leistungen außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (Morbi-GV) vergütet. Für Radiologen und Nuklearmediziner sind dies im Wesentlichen 

  • Mammographiescreening – Abschnitt 1.7.3 EBM,
  • Durchführung von Vakuumstanzbiopsien – Nrn. 01759 und 34274 EBM,
  • Strahlentherapie – Kapitel 25 EBM,
  • Regionale Vereinbarungen.

Von den übrigen EBM-Leistungen wird nur noch der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor nach EBM-Nr. 32001 außerhalb einer Mengenbegrenzung mit dem Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent vergütet. 

Regelleistungsvolumina (RLV)

Die Berechnung des RLV bleibt unverändert. Es wird für die RLV-Leistungen weiterhin ein Fallwert in Euro ermittelt. Dieser Fallwert wird mit der RLV-Fallzahl des Arztes im jeweiligen Vorjahresquartal multipliziert und ergibt das RLV. Grundlage der RLV-Berechnung sind jetzt die Punktzahlanforderungen der jeweiligen Arztgruppen des entsprechenden Quartals des Jahres 2008 (vorher: 2007). 

Auch die Zuschläge zum RLV für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten bleiben zunächst unverändert. Der Bewertungsausschuss hat jedoch angekündigt, die Zuschläge mit Wirkung zum 1. Januar 2011 anzupassen. Diese Anpassung verfolgt das Ziel, bei der Förderung fach- und schwerpunktübergreifender Berufsausübungs­gemeinschaften neben der Anzahl der vertretenen Arztgruppen und Schwerpunkte insbesondere auch den Koopera­tionsgrad zu berücksichtigen. 

Künftig nur noch eine RLV-Arztgruppe für Radiologen

Eine wesentliche Änderung gibt es für Radiologen jedoch bei den RLV-Arztgruppen. Die bisherige Differenzierung in vier RLV-Arztgruppen mit bzw. ohne CT/MRT entfällt. Künftig gibt es nur noch eine RLV-Arztgruppe „Fachärzte für Diagnostische Radiologie“. Der unterschiedlichen Geräteausstattung in radiologischen Praxen wird durch Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) Rechnung getragen. 

Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)

Kernelement der neuen Honorarverteilungssystematik sind die neuen Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV). Für Radiologen gibt es bis zu elf QZV, für Nuklearmediziner bis zu acht QZV (siehe die nachfolgenden Tabellen). Diese QZV beinhalten nicht nur die bisher freien Leistungen (MRT-Angiographie, unvorhergesehene Inanspruchnahme), sondern auch Leistungen, die bisher Bestandteil der RLV waren (Sonographie, Teilradiologie). 

Vorgesehene QZV für Radiologen

Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen  

Gebührenordnungspositionen des EBM

CT 

34310, 34311, 34312, 34320, 34321, 34322, 34330, 34340, 34341, 34342, 34343, 34344, 34345, 34350, 34351, 34360, 34502 

Interventionelle Radiologie 

01530, 01531, 34283, 34284, 34285, 34286, 34287 

Kurative Mammographie 

34270, 34271, 34272, 34273 

MRT 

34410, 34411, 34420, 34421, 34422, 34430, 34431, 34440, 34441, 34442, 34450, 34451, 34452, 34460 

MRT-Angiographie 

34470, 34475, 34480, 34485, 34486, 34489, 34490, 34492 

Osteodensitometrie 

34600 

Praxisklinische Beobachtung und Betreuung 

01510, 01511, 01512 

Sonographie I 

33010, 33011, 33012, 33042, 33043, 33044, 33050, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 

Sonographie II 

33020, 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, 33040 

Sonographie III 

33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 

Teilradiologie 

34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293, 34294, 34295, 34296, 34297, 34500, 34501, 34503 

 

Vorgesehene QZV für Nuklearmediziner

Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen  

Gebührenordnungspositionen des EBM

Labor-Grundpauschale 

12225 

MRT 

34410, 34411, 34420, 34421, 34422, 34430, 34431, 34440, 34441, 34442, 34450, 34451, 34452, 34460 

MRT-Angiographie 

34470, 34475, 34480, 34485, 34486, 34489, 34490, 34492 

Sonographie I 

33010, 33011, 33012, 33042, 33043, 33044, 33050, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 

Sonographie II 

33020, 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, 33040 

Sonographie III 

33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 

Teilradiologie 

34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293, 34294, 34295, 34296, 34297, 34500, 34501, 34503 

Unvorhergesehene Inanspruchnahme 

01102 

 

Wer hat Anspruch auf ein QZV?

Ein Arzt hat Anspruch auf ein QZV, wenn er im jeweiligen Vorjahresquartal mindestens eine Leistung aus dem Ziffernkatalog des jeweiligen QZV erbracht hat. Für neu niedergelassene Ärzte können Sonderregelungen getroffen werden. 

Wie werden die QZV berechnet?

Auf der Basis der Punktzahlanforderungen des entsprechenden Quartals des Jahres 2008 – für das Quartal 3/2010 also auf der Basis der Punktzahlanforderungen des Quartals 3/2008 – berechnet die KV zunächst einen für die Vergütung der Leistungen des jeweiligen QZV zur Verfügung stehenden Euro-Betrag. Etwaige Anpassungsfaktoren, beispielsweise für die MRT-Angiographie, sind dabei zu berücksichtigen. Für die Berechnung der QZV sind drei Varianten vorgesehen: 

1. Berechnung je RLV-Fall

Der zur Verfügung stehende Euro-Betrag wird durch die Zahl der RLV-Fälle des Vorjahresquartals derjenigen Ärzte, die Anspruch auf das QZV haben, geteilt. So ergibt sich der QZV-Fallwert. Das Volumen des QZV errechnet sich dann durch Multiplikation des QZV-Fallwertes mit der RLV-Fallzahl. 

2. Berechnung je Leistungsfall

Neben den bereits bekannten Begriffen „Arztfall“, „Behandlungsfall“ und „RLV-Fall“ wird jetzt der Begriff „Leistungsfall“ neu eingeführt. Ein Leistungsfall liegt dann vor, wenn im Behandlungsfall des Vorjahresquartals mindestens eine Leistung des Leistungskatalogs des entsprechenden QZV abgerechnet wurde. Der für das QZV zur Verfügung stehende Euro-Betrag wird durch die Anzahl der Leistungsfälle des Vorjahresquartals derjenigen Ärzte, die Anspruch auf dieses QZV haben, geteilt. So ergibt sich der QZV-Fallwert. Das Volumen des QZV errechnet sich bei dieser Variante durch die Multiplikation des QZV-Fallwertes mit der Leistungsfallzahl. 

3. Berechnung je Arzt

Auch eine Berechnung des QZV je Arzt ist möglich. Die KV stellt zunächst die Anzahl derjenigen Ärzte fest, die Anspruch auf das jeweilige QZV haben. Der für das QZV zur Verfügung stehende Euro-Betrag wird dann durch die Anzahl der berechtigten Ärzte geteilt. Dieser Betrag ist dann das für alle berechtigten Ärzte einheitliche QZV. 

Die drei Varianten der QZV-Berechnung müssen nicht einheitlich auf alle QZV angewendet werden. Vielmehr können in Abhängigkeit der jeweiligen Leistungen und deren Leistungsstruktur unterschiedliche Berechnungsweisen festgelegt werden. So kann zum Beispiel eine KV mit den Krankenkassen vereinbaren, dass das QZV „Teilradiologie“ je RLV-Fall berechnet wird (Variante 1), das QZV „Osteodensitometrie“ je Leistungsfall (Variante 2) und das QZV „Unvorhergesehene Inanspruchnahme“ je Arzt (Variante 3). 

Verrechnungsmöglichkeiten

Alle QZV sind untereinander und auch mit Überschreitungen bzw. Unterschreitungen des RLV verrechnungsfähig. Unterschreitungen beispielsweise beim QZV „Sonographie I“ können mit Überschreitungen beim QZV „CT“ bzw. des RLV verrechnet werden. Der Beschluss sieht nämlich vor, dass jeder Arzt ein Gesamt-Budget, bestehend aus der Addition von RLV und seinen QZV erhält. Innerhalb dieses Budgets sind alle Leistungen untereinander verrechnungsfähig. Mit welchen Leistungen der Arzt sein Budget füllt, ist also unbeachtlich. 

Fazit

Die bisherige Honorarverteilungssystematik war schon kompliziert, für den Arzt intransparent und schwer verständlich. Mit den jetzt beschlossenen Änderungen wird dies nochmals verstärkt. Insgesamt steht für die Vergütung der Leistungen innerhalb der Morbi-GV auch nicht mehr Geld zur Verfügung. Es kommt lediglich zu einer nochmaligen Umverteilung innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereichs und innerhalb der Arztgruppen.