Ab 1. Januar 2015 gilt für gesetzlich Versicherte nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Für Versicherte, die keine gültige eGK vorlegen können, gelten dann folgende Regelungen:
Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt die normale Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse.
Kann der Versicherte binnen zehn Tagen keinen Versicherungsnachweis erbringen, darf ihm der Arzt eine Privatvergütung in Rechnung stellen.
Wenn der Versicherte bis zum Ende des Quartals, in dem die Untersuchung bzw. Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK oder einen Versicherungsnachweis seiner Krankenkasse nachreicht, muss der Arzt die Privatvergütung zurückerstatten.
Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel sind während dieser Zeit auf einem Privatrezept mit dem Vermerk „ohne Versicherungsnachweis“ zu verordnen.
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