Wann sollten radiologische Leistungen abgerechnet werden?

Frage: „In unserer Praxis lässt es sich gelegentlich nicht anders regeln, dass wir radiologische Untersuchungen erst am Folgetag befunden können. Aufnahmen von Freitag werden manchmal auch erst am Samstag beurteilt. Im Kollegenkreis wurde kontrovers erörtert, ob die erbrachten Untersuchungen am Tag der Leistungserbringung oder erst nach der Befundung abgerechnet werden können. Was gilt?“

Antwort: Grundsätzlich sind Leistungen nach dem EBM erst nach vollständiger Leistungserbringung berechnungsfähig.

Gemäß der Präambel zum Radiologiekapitel (Kapitel 34 EBM) ist die Beurteilung und die schriftliche Befunddokumentation obligater Leistungsbestandteil der radiologischen Leistungen. Ohne Beurteilung und ohne Dokumentation sind die Leistungen also nicht vollständig erbracht und damit nicht berechnungsfähig. Wenn die raiologischen Leistungen wegen der erst am Folgetag durchgeführten Befundung, ggf. auch an einem Samstag, vollständig erbracht sind, sind die entsprechenden Leistungen erst dann abzurechnen.

BEACHTEN SIE | Eine nachträgliche Befundung kommt in der Praxis selbstverständlich nur in Betracht, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Rö-Thorax als Routineuntersuchung vor einer geplanten OP erbeten wird.