Wann ist bei Nr. 5731 GOÄ ein erhöhter Satz möglich?

Frage: „Nr. 5731 GOÄ (Ergänzende Serie[n]) ist laut GOÄ steigerbar. Da ein Mehrfachansatz bei der Mehrzahl (Serie[n]) nicht möglich ist, frage ich mich, wann ein erhöhter Satz gerechtfertigt ist. Wenn ich eine Untersuchung mit mehreren Zusatzsequenzen fahre, kann ich dann diese Ziffer steigern? Ab der wievielten Sequenz ist ein erhöhter Satz zu rechtfertigen?“

Antwort: Da die Leistungslegende der Nr. 5731 GOÄ bereits vom Plural ausgeht (Serien), ist eine zweite Zusatzsequenz noch kein zusätzlicher Steigerungsgrund.

Die Begriffe „Serie“ bzw. „Sequenz“ sind so zu verstehen, dass mehrere Bilder einer Sequenz einer „Serie“ im Sinne der Leistungslegenden der GOÄ entsprechen. Bei drei und mehr zusätzlichen Serien ist sicherlich ein „normaler“ Untersuchungsumfang überschritten. Allerdings muss patientenindividuell der damit verbundene und im Verhältnis zu einer „normalen“ Untersuchungsabfolge überdurchschnittliche Zeitaufwand plausibel dargelegt werden, um eine Höherbewertung begründen zu können.

Leider ist in der GOÄ nicht definiert, wie viele Serien bereits vom Leistungsumfang der Nrn. 5700 bis 5730 umfasst werden und ab welcher Serienanzahl die Nr. 5731 für die weiteren „ergänzenden“ Serien zum Ansatz kommen kann.

Lediglich in einer Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 18. November 2005 zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen findet sich ein entsprechender Hinweis (DÄB 102,46 [2005], S. A3207 - 3211):

„Der Abschnitt O III der GOÄ enthält wenige Grundleistungen, bei denen die Anforderung an die Darstellung wörtlich in der Legende enthalten ist, und zahlreiche Leistungen, bei denen das nicht der Fall ist. Zum Beispiel fordert die Leistungslegende der Nr. 5700 GOÄ die MRT-Darstellung in ‚zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluss T2-gewichteter Aufnahmen‘. Die Nr. 5705 GOÄ enthält in der Legende den Hinweis, dass die Darstellung ‚in zwei Projektionen‘ zu erfolgen hat. In den Legenden der übrigen MRT-Grundleistungen (Nrn. 5715 bis 5730 GOÄ) fehlen konkrete Angaben zur Darstellung. Der horizontale Bewertungsvergleich zeigt jedoch, dass auch für diese Ziffern von einem ähnlichen Untersuchungsumfang (zwei Ebenen, zwei Gewichtungen) ausgegangen wurde. Die Nr. 5729 GOÄ für die MRT der Gelenke enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Anzahl von Projektionen oder Gewichtungen.“

BEACHTEN SIE | Mindestvoraussetzung für die Abrechnung von Leistungen der Abschnitte 34.4.1 bis 34.4.6 im EBM ist die Durchführung von vier Sequenzen!