Vorträge, Publikationen oder Homepage: Vorsicht bei Patientenfotos & Co.

von RAin, FAin für MedizinR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker, Köln, www.kanzlei-wbk.de

Jeder kennt dies: Bei medizinisch-wissenschaftlichen Vorträgen, ärztlichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, in Fachzeitschriften und in der medizinischen Forschung werden Abbildungen von Patienten zur Veranschaulichung von Krankheitsbildern, Behandlungsverfahren oder intraoperativen Situationen verwendet. Dabei sollte man sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Rechte der abgebildeten Persönlichkeiten und derjenigen, die die Fotos, Röntgenbilder etc. hergestellt haben, nicht verletzt werden dürfen. Der Beitrag erläutert, was Sie dabei beachten müssen.

Urheberrecht des Arztes

Der Arzt, der Aufnahmen vom Körper oder Körperteilen eines Patienten macht, gilt nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Urheber der Licht- und Röntgenbilder. Er erwirbt damit umfassende Nutzungs- und Verfügungsrechte, insbesondere auch die Vervielfältigung sowie Veröffentlichung dieser Aufnahmen.

Merke!

Urheber im Rechtssinn ist immer derjenige, der auf den Auslöser drückt bzw. die wesentlichen Parameter (Lage, Einstellung, Ausschnitt etc.) vorgibt. Bei Röntgenbildern ist dies in aller Regel eine Medizinisch-technische Radiologieassistentin (MTRA) und nicht der Arzt selbst. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.

Will ein Arzt diese Bilder nutzen oder veröffentlichen, muss er sich diesbezügliche Nutzungsrechte quasi erst einräumen lassen. Allerdings werden die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den entstandenen Bildern stillschweigend auf den Arbeitgeber übertragen. Die Nutzungsrechte an Bildern, die im Rahmen einer wahlärztlichen Leistung oder Privatambulanz oder in der eigenen Praxis eines niedergelassenen Arztes entstehen, stehen dem betreffenden Arzt unmittelbar zu.

 

Recht des Patienten am eigenen Bild

Eingeschränkt werden diese Rechte des Arztes durch das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild. Eine Veröffentlichung bzw. Verwendung der Patientenfotos ist demnach nur zulässig, wenn die Rechte des jeweiligen Patienten nicht verletzt werden. Das Recht am eigenen Bild geht auf das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht zurück und wird in § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) näher geregelt. Danach dürfen Bildnisse lediglich mit – am besten schriftlicher – Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das betrifft auch die Fälle, in denen die Abbildung im Rahmen eines Vortrags vor Fachkreisen, der Werbung auf der Arzt- bzw. Klinikhomepage oder in sonstiger Weise veröffentlicht werden soll.

Praxishinweis

Die schriftliche Einwilligung des Patienten muss keine besondere Form haben. Sie muss allerdings Hinweise darüber enthalten,

  • auf welche Art von Bildern oder Abbildungen sich die Einwilligung zur Veröffentlichung bezieht,
  • in welchen Medien die Publikation erfolgen soll und
  • dass ein jederzeitiger Widerruf der erteilten Einwilligung möglich ist.

 

Die Rechtsprechung sieht ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten allerdings immer nur dann, wenn dieser in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergegeben wird. Ist also der Patient auf dem Foto nicht erkennbar und ist auch sein Name nicht veröffentlicht, besteht keine Verpflichtung, seine Einwilligung einzuholen.

Praxishinweis

In Fällen, in denen Bilder von Gewebe, Knochen oder Organen gemacht werden, ist keine Einwilligung des Patienten erforderlich, wenn diese Bilder anonym veröffentlicht werden bzw. der Patient auch sonst nicht erkennbar ist.

Vorsicht ist geboten, wenn Fotos vom äußeren Erscheinungsbild des Patienten gemacht werden (z. B. bei Erkrankungen oder Behandlungsverfahren, bei denen die Gesichtszüge des Patienten erkennbar sind). Selbst wenn Teile des Gesichts (z. B. durch Balken oder Verpixeln) unkenntlich gemacht werden, sollte bei solchen Bildern stets die schriftliche Einwilligung des Patienten eingeholt werden.

Gleiches gilt für Fälle, in denen aufgrund besonderer körperlicher Merkmale, wie etwa auffälliger Narben, Amputationen, Pigmentierungen, Tätowierungen etc. Rückschlüsse auf die Person des Abgebildeten möglich sind. Auch bei Röntgenbildern kann es also in Einzelfällen möglich sein, aufgrund spezifischer anatomischer Besonderheiten Rückschlüsse auf die Person des Patienten zu ziehen.

 

Datenschutzrechtliche Legitimation

§ 28 Abs. 8 i. V. m. Abs. 6 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten (wie Röntgenbilder und Patientenfotos) ohne Einwilligung des Patienten, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist und das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung überwiegt. Hieraus kann sich also in Einzelfällen die Berechtigung ergeben, Bilder auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten für die wissenschaftliche Forschung zu verwenden.

Rechtliche Konsequenzen einer unzulässigen Veröffentlichung

Bei einer nicht autorisierten Veröffentlichung sind trotz fehlender Erkennbarkeit des Patienten eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und damit eine Strafbarkeit sowie berufsrechtliche Konsequenzen für den Arzt denkbar. Dem Patienten können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. Zudem kann er die Löschung der veröffentlichten Bilder auf Kosten des Veranlassers verlangen.