Vorkasse beim Privatpatienten – ist das zulässig?

Dürfen Chefärzte bei Privatpatienten Vorkasse nehmen? Diese Frage stellt sich insbesondere bei Patienten mit zweifelhafter Zahlungs­fähigkeit oder bei im ­Ausland wohnenden Patienten.

Vorkasse bei Privatpatienten – praktische Erwägungen

In einigen Kliniken ist es inzwischen verbreitet, insbesondere von außereuropäischen Patienten vor Behandlungsbeginn größere Summen zu verlangen. Sie werden voreingezahlt auf ein Konto, auf das der Krankenhausträger bzw. die behandelnden Ärzte Zugriff haben. Nach Abschluss der Behandlung wird ordnungsgemäß abgerechnet und sich aus dem Depot bedient.

War der einbezahlte Betrag vernünftig kalkuliert, verbleibt ein Guthaben, das dem Patienten erstattet wird. War die Kalkulation fehlerhaft oder haben sich Komplikationen ergeben, die zu einer Verteuerung des Krankenhausaufenthaltes geführt haben, verbleibt ein offener Betrag – dessen Beitreibung sich schwierig gestalten kann, wenn der ausländische Patient das Krankenhaus und die Bundes­republik Deutschland bereits verlassen hat.

Vorkasse bei Privatpatienten – das ist eigentlich nicht zulässig

Aus juristischer Sicht muss man jedoch feststellen, dass es nicht zulässig ist, bei den beruflichen Leistungen der Ärzte, die nach der GOÄ abgerechnet werden müssen, Vorkasse zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 GOÄ: Hiernach wird die Vergütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Dies bedeutet, dass der Patient erst zahlen muss, wenn er vom liquidierenden Arzt eine Rechnung bekommen hat, die den Anforderungen der GOÄ genügt (siehe § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ).

Ärzte, die Vorkasse genommen haben, sind somit grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Patient die Rückzahlung verlangt. Wenn der Arzt aber kurzfristig eine den Anforderungen der GOÄ genügende Rechnung nachreichen kann, entfällt der Rückzahlungsanspruch. Daher der Tipp: Will der liquidierende Arzt berufsrechtlich einwandfrei handeln, sollte er zumindest nach Abschluss der Behandlung eine Liquidation nach GOÄ nachholen.

Alternativen zur Vorkasse

Bei Patienten mit zweifelhafter Zahlungsfähigkeit kann mit Kosten­übernahmeerklärungen oder Bürgschaften von Seiten Dritter gearbeitet werden. Doch Vorsicht: Solche Erklärungen sind nur etwas wert, wenn der Dritte auch selbst wirklich zahlungsfähig ist. In Notfällen ist es dem Chefarzt freilich nicht erlaubt, die Behandlung eines Patienten von einer Kostenübernahme Dritter abhängig zu machen

Für Patienten aus dem Ausland ­gewähren zum Beispiel Botschaften, Konsulate und andere diplomatische Einrichtungen grundsätzlich Kosten­übernahmeerklärungen. Liquidierende Ärzte haben damit die Möglichkeit, direkt gegenüber diesen diplomatischen Vertretungen abzurechnen.