Voraussetzungen der Änderungskündigung bei Minderleistung eines Arztes konkretisiert

von RA und FA für Arbeitsrecht Daniel Renger, Dortmund, www.pwk-partner.de 

Eine Änderungskündigung eines Arztes aus personenbedingten Gründen wegen Minderleistung ist sozial gerechtfertigt, wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen den Erwartungen des Arbeitgebers und der Leistung des Arbeitnehmers auch prognostisch derart gestört ist, dass ein Festhalten am unveränderten Arbeitsvertrag unzumutbar wird und kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 25. März 2014 (Az. 6 Sa 357/13) herausgestellt. Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzung aber als nicht gegeben an.

Fall: Änderungskündigung wegen „elementarer fachlicher Defizite“ 

Der klagende Arzt war zuletzt als HNO-Oberarzt bei der beklagten Klinik beschäftigt. Diese hatte ihm gegenüber ohne vorherige Abmahnung eine personenbedingte Änderungskündigung zum Zweck der tarifvertraglichen Herabgruppierung ausgesprochen. Die Klinik begründete dies damit, dass er für einen Oberarzt elementare fachliche Defizite habe und dass er nur eingeschränkt operative Fähigkeiten aufzeige. Der Arzt nahm die Änderungen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an und erhob Änderungskündigungsschutzklage.

Die Entscheidung: Klinik blieb den Beweis fachlicher Defizite schuldig 

Mit seiner Klage hatte der Oberarzt vor dem LAG Erfolg, das seiner Klage stattgab: Wie schon in der Vorinstanz das Arbeitsgericht Mainz beurteilte auch das LAG die Änderung der Arbeitsbedingungen des Arztes durch die Änderungskündigung als sozial ungerechtfertigt. Die beklagte Klinik habe keine konkrete Unterschreitung der arbeitgeberseitigen Erwartungen im Vergleich zu den angebotenen ärztlichen Leistungen darlegen können. Kündigungsrelevante erhebliche Leistungsdefizite des Arztes konnten durch die Klinik nicht bewiesen werden.

Das Zwischenzeugnis war noch „sehr gut“ 

Dies galt nach den Ausführungen des Gerichts umso mehr, als die beklagte Klinik dem Arzt kurz zuvor noch ein Zwischenzeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ ausgestellt hatte. Eine kurzfristige Änderung des Leistungsvermögens sei zwar tatsächlich möglich, aber doch unwahrscheinlich.

Negative Prognose ließ sich nicht beweisen 

Die sich an die diametral entgegengesetzte und im Zwischenzeugnis manifestierte Bestbewertung unmittelbar anschließende negative Prognose ließ sich nicht bestätigen. Die bisherige Nichteignung des Oberarztes für bestimmte ärztliche Aufgaben sei unter Bezugnahme auf die notwendige negative Zukunftsprognose konkret zu beweisen, so das Gericht. Im vorliegenden Fall etwa hätten einzelne mangelhafte Operationen, Rufbereitschaften, Indikationsstellungen und Therapieempfehlungen bewiesen werden müssen. Genau diesen Beweis konnte die Klinik aber nicht erbringen.

Praxishinweis

Die Änderungskündigung aus personenbedingten Gründen wegen Minderleistung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass

  • ein Festhalten am (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird,
  • eine negative Zukunftsprognose vorliegt und
  • kein milderes Mittel zur Wiederherstellung eines Vertragsgleichgewichts zur Verfügung steht.

Für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber beweispflichtig.