Vertragsärzte müssen IV-Verträge der KV nicht vorlegen

von RA, FA für MedR Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse - Mack - Vogelsang, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 30. Juni 2010 (Az: S 79 KA 7/06) bestätigt, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin nicht berechtigt ist, durch eine Änderung ihrer Satzung Vertragsärzte zur Vorlage von Verträgen zur integrierten Versorgung (IV) zu verpflichten. 

Der Fall

Die KV hatte eine Satzungsänderung beschlossen, wonach die Vertragsärzte ihre Teilnahme unter anderem an IV-Verträgen nicht nur schriftlich anzuzeigen, sondern auch die Verträge der KV auf Verlangen vorzulegen hatten. Der Berliner Senat als zuständige Aufsichtsbehörde lehnte die Genehmigung der Änderung ab. 

Dagegen hatte die KV Berlin Klage erhoben. Sie stützte Ihre Klage darauf, dass sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht nur auf die Informationen, sondern auch auf die Kenntnis der Inhalte über die in ihrem Bezirk abgeschlossenen Verträge zur integrierten Versorgung angewiesen sei. 

Die Urteilsgründe

Diesem Ansinnen auf Vorlage der IV-Verträge hat das SG eine deutliche Absage erteilt. Für eine Vorlagepflicht bestehe keine Ermächtigungsgrundlage. Zudem sei ein Verstoß gegen die Vorschriften zur IV nach §§ 140a ff SGB V gegeben. Die KV sei nur berechtigt, ihren Mitgliedern Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem der KV obliegenden Sicherstellungsauftrag aufzuerlegen. Von diesem Sicherstellungsauftrag werde jedoch die IV gerade nicht erfasst. Eine Vorlagepflicht widerspreche zudem dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. 

Die Vorlagepflicht sei schließlich auch im Zusammenhang mit der Honorarverteilung weder vorgesehen noch verhältnismäßig, da sich die KV unmittelbar an die Krankenkassen wenden könne. Bei Anhaltspunkten für eine Doppel- oder Falschabrechnung eines Vertragsarztes im Rahmen der IV können sie ebenfalls die Krankenkassen informieren. Schließlich sei es auch nicht Aufgabe der KV, Maßnahmen bei eventuellen rechtswidrigen Zuweiserpauschalen im Rahmen der IV zu ergreifen, deren Überprüfung sich die KV durch die Vorlagepflicht vorbehalten wollte. Hierfür sei allein die Ärztekammer zuständig. 

Fazit

Die Entscheidung des SG ist zu begrüßen, da nach der überzeugenden Begründung des SG weder eine Rechtsgrundlage noch ein tatsächliches Erfordernis zur Vorlage von IV-Verträgen an die KV durch deren Mitglieder zu erkennen ist. 

Allerdings hat die KV rechtliche Schritte gegen die Entscheidung angekündigt. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass diese von Erfolg gekrönt sein werden.