Mit seiner Weigerung, seiner Krankenkasse ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Verfügung zu stellen, ist ein Versicherter nunmehr endgültig gescheitert: Mit Urteil vom 18. November entschied das Bundessozialgericht (BSG), der Versicherte habe keinen Anspruch, ihm anstelle der (eGK) eine Nachweisberechtigung entsprechend der bisher gültigen Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild und eGK-Chip zur Verfügung zu stellen. Die Gesetzesnormen sähen keine Ausnahmeregelungen vor (Az. B 1 KR 35/13 R).
Nach Auffassung des BSG ist die eGK in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren Pflichtangaben und Pflichtanwendungen durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Das Lichtbilderfordernis stehe in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Regelungen und verletzte nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die eGK verbessere den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Krankenkassenleistungen und fördere im Übrigen auch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
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