Verlust der Röntgen-Genehmigung durch unachtsame Mitteilung an Bezirksregierung

von RA, FA für MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

Die Mitteilung eines programmverantwortlichen Arztes, dass ein Standort einer Röntgenanlage, für die eine Genehmigung für Mammographie-Screenings erteilt ist, „nicht mehr am Screening beteiligt sei“ kann als Mitteilung der Beendigung des Betriebs nach § 3 Abs. 8 Röntgenverordnung verstanden werden mit der Folge, dass die Genehmigung umgehend erlischt (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.02.2017, Az. 13 A 933/15 ).

Der aktuelle Fall 

Die Bezirksregierung hatte den programmverantwortlichen Ärzten (PVÄ) einer Kooperationsgemeinschaft den Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Rahmen des Mammographie-Screenings am Standort der Röntgenanlage genehmigt. Die Röntgenanlage gehörte einer Radiologin, der späteren Klägerin. Nach einer Nebenbestimmung sollte die Genehmigung erlöschen, falls keine Rezertifizierung der Screening-Einheit erfolgt.

Die Kooperationsgemeinschaft teilte den PVÄ zwei Jahre später mit, dass das dritte Rezertifizierungsverfahren mit der Auflage ausgesetzt worden sei, eine Kompetenzanpassung zur Hebung eines gravierenden Mangels in der Screeningeinheit durchzuführen. Eine zeitlich befristete mobile Versorgung der anspruchsberechtigten Frauen des bisherigen Standortes werde durch Mammobile sichergestellt. Die KV genehmigte dies.

Daraufhin teilte die Klägerin der Bezirksregierung mit, dass der Standort der Röntgenanlage nicht mehr am Screening beteiligt sei, und bat um Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Die Bezirksregierung bewertete dies als Verzicht und teilte den PVÄ mit, dass mit der fehlenden Rezertifizierung der Screeningeinheit die Genehmigung unmittelbar erloschen sei. Sie erließ schließlich einen Bescheid, mit dem der Klägerin und den PVÄ – zu Recht – die weitere Durchführung von Mammographie-Screenings untersagt wurde.

Folgen für die Praxis 

Mitteilungen an die zuständige Behörde, die den Betrieb der Röntgenanlage betreffen, sind mit Bedacht zu formulieren.

Die Mitteilung, dass ein Standort nicht mehr an den Screenings beteiligt ist, stellt tatsächlich einen Verzicht auf die Genehmigung dar. Insofern kommt es darauf an, was die PVÄ tun und nicht, was die Besitzerin der Röntgenanlage tut oder sagt. Denn die Genehmigung wird den PVÄ erteilt und nicht dem Besitzer der Anlage. Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit auch keiner (weiteren) Bestätigung durch die Behörde.