Vereinfachte Elterngeldberechnung oftmals nachteilig

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs zugestimmt. Durch die vorgenommenen Änderungen soll die Berechnung für ab 2013 geborene Kinder vereinfacht und das Elterngeld somit schneller ausgezahlt werden können. Allerdings wirkt sich die neue Berechnungssystematik in vielen Fällen finanziell nachteilig aus.

Hintergrund

Das Elterngeld beträgt mindestens 65 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 Euro, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 Euro.

Neuerungen ab 2013

Für ab 2013 geborene Kinder wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern.

Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 Prozent über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 4.000 Euro um rund 13 Euro (4.000 Euro x 0,5 % x 65 %) reduzieren. Diese Verringerung ist eher noch als gering zu bezeichnen. Bei der abziehbaren Lohnsteuer hingegen sind die Änderungen deutlich gravierender:

  • Derzeit nämlich können werdende Eltern die Bemessungsgrund­lage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Nach der Neuregelung aber gilt, dass ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen kann, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.
  • Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (zum Beispiel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen.