Wenn ein Steuerzahler gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt, rollt das Finanzamt den Steuerfall noch einmal komplett auf. Findet es (auch) Fehler zu dessen Ungunsten, drohen höhere Steuern als bisher (Verböserung). Diese vermeidet der Steuerpflichtige, wenn er den Einspruch zurücknimmt. Setzt ihm das Finanzamt eine Frist zur Rücknahme bzw. Begründung des Einspruchs, ist eine vor Ablauf der Frist ergangene Einspruchsentscheidung unwirksam. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem steuerzahlerfreundlichen Urteil vom 15. Mai 2013 (Az. VIII R 18/10).
Beispiel |
Sie legen gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein. Das Finanzamt droht die Verböserung an und setzt Ihnen eine Frist bis 15. Oktober, um den Einspruch zurückzunehmen oder verständlich zu formulieren.
Sie begründen den Einspruch bis 25. September – nach Meinung des Finanzamts jedoch unverständlich. Deshalb ergeht die Einspruchsentscheidung am 30. September mit einer Verböserung, die nur noch im Finanzgerichtsverfahren angegriffen werden kann.
Laut dem aktuellen BFH-Urteil ist diese Einspruchsentscheidung aufzuheben, weil das Finanzamt nicht erneut nachgefragt und die Einspruchsentscheidung vor dem Fristende am 15. Oktober erlassen hat. |
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