Unterschiedliche Auslegungen zur Vergütung und Konsequenzen für die Fallzählung

Der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor (Nr. 32001), der von den KVen bei der Abrechnung automatisch zugesetzt wird, beträgt für Radiologen fünf Punkte, für Nuklearmediziner immerhin 45 Punkte je Fall. Da bei der Berechnung Überweisungsfälle mit Auftragsleistungen nicht mitzählen und Nuklearmediziner – im Gegensatz zu Radiologen – in gewissem Umfang auch Überweisungen zur Mitbehandlung erhalten, ist der Wirtschaftlichkeitsbonus praktisch nur für Nuklearmediziner relevant. Allerdings wird die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus in den KVen derzeit unterschiedlich gehandhabt. 

Nur einige KVen vergüten den Bonus außerhalb des RLV

Die meisten KVen haben den Wirtschaftlichkeitsbonus dem Regelleistungsvolumen (RLV) zugeordnet, einige KVen vergüten diesen Bonus außerhalb des RLV. Bei einer Vergütung innerhalb des RLV würde der Laborbonus bei einer Überschreitung des RLV – was die Regel sein dürfte – abgestaffelt und damit nur mit einem geringen Punktwert vergütet werden. Erfolgt die Vergütung des Laborbonus jedoch außerhalb des RLV, erhalten Nuklearmediziner immerhin eine Vergütung von 1,575 Euro je Fall, wenn die Laborbudgets nicht überschritten werden. 

Ursächlich für diese unterschiedliche Verfahrensweise ist eine Unschärfe in den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses vom August und Oktober vergangenen Jahres. In der Anlage 2 zum Beschlussteil F sind diejenigen Leistungen aufgelistet, die nicht Bestandteil des RLV sind. Wörtlich heißt es dort „Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32“. 

Der hier maßgebliche Begriff „Untersuchungen“ kann sich – wie wir ihn bisher interpretiert haben – ausschließlich auf die Kostenpauschalen in Euro für Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 beziehen (mit der Folge einer Vergütung der Nr. 32001 innerhalb des RLV) oder auf alle Leistungen des Kapitels 32 einschließlich der Grundleistungen des Abschnitts 32.1 (mit der Folge einer extrabudgetären Vergütung der Nr. 32001). 

KBV: Wirtschaftlichkeitsbonus unterliegt nicht dem RLV

Diese unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten hat die KBV in einem Rundschreiben an die KVen zu einer Klarstellung veranlasst. Nach Auffassung der KBV umfasst der Begriff „Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32“ auch den Wirtschaftlichkeitsbonus des Abschnitts 32.1 mit der Konsequenz, dass der Wirtschaftlichkeitsbonus nicht dem RLV unterliegt. Dies sei auch sachgerecht, weil mit einer Einbeziehung des Wirtschaftlichkeitsbonus in das RLV die gewünschten Steuerungswirkungen ad absurdum geführt werden würden. 

Es bleibt abzuwarten, ob auch diejenigen KVen, die den Wirtschaftlichkeitsbonus bisher dem RLV zugeordnet haben, dieser Interpretation folgen. Endgültige Klarheit wird möglicherweise erst ein Ergänzungs- oder Interpretationsbeschluss des Bewertungsausschusses bringen. 

Konsequenzen für die Fallzählung

In arztgruppengleichen Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe hat die Zuordnung des Wirtschaftlichkeitsbonus zu den außerhalb des RLV zu vergütenden Leistungen auch Konsequenzen für die Fallzählung. Derzeit ist nämlich vorgesehen, dass ab dem 3. Quartal 2009 für die RLV-Fallzahl die Arztfälle des jeweiligen Vorjahresquartals zu berücksichtigen sind. 

Als Arztfall zählt in arztgruppengleichen Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe zwar auch ein Fall, in denen ein Arzt nur Leistungen erbracht hat, die beispielsweise wegen der Einbeziehung in die Konsiliarpauschale nicht gesondert berechnungsfähig sind, die aber zur Abrechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Nr. 32001 berechtigen. Dieser Arztfall würde dann aber als Fall für die Berechnung des RLV nicht mitzählen. 

Dies ergibt sich aus Ziffer 2.3 des Beschlusses Teil F des Erweiterten Bewertungsausschusses. Danach werden Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen abgerechnet werden, die nicht dem RLV unterliegen, für die Fallzählung des RLV nicht berücksichtigt. Dies würde dann auch für die Arztfälle gelten, in denen ausschließlich der Wirtschaftlichkeitsbonus Nr. 32001 berechnet wird. Allerdings sind bei der Fallzählung für das RLV ohnehin Änderungen im Gespräch.