FRAGE: „Kann eine Termin-Ausfallgebühr bei allen Patienten oder nur bei Privatpatienten verlangt werden? Und wie hoch darf diese Gebühr sein?“
ANTWORT: Grundsätzlich gibt es einen Erstattungsanspruch auch gegenüber Kassenpatienten. Allerdings ist eine Abrechnung der Ausfallgebühr nur gegenüber dem Patienten und nicht gegenüber der KV möglich. Voraussetzungen sind die Vereinbarung und Freihaltung eines festen Termins für den Patienten, eine eindeutige Kommunikation, wie die Modalitäten einer Absage aussehen, sowie eine schriftliche Vereinbarung.
Zur Höhe der Ausfallgebühr gibt es keine einheitlichen Regelungen. Fraglich ist zunächst, ob ein echter Schaden im Sinne eines wirtschaftlichen Minus entstanden ist. Dafür ist erforderlich, dass keine Kompensation durch eine andere Behandlung erfolgt. Bestreitet der Patient den Schaden, so muss der Arzt diesen belegen.
Zur konkreten Höhe der Vergütung gibt es unterschiedliche Urteile. Grundsätzlich gilt, dass auch eine Pauschale verlangt werden kann. Die Pauschale entspricht dann dem durchschnittlichen Umsatz pro Zeiteinheit bzw. bei einem „Durchschnittspatienten“. Das wird sich regelmäßig ohne großen Aufwand errechnen lassen.
Wenn keine Pauschale verlangt wird, sind ersparte Aufwendungen (Sachkosten) abzuziehen.
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