Telefonische Inanspruchnahmen in Folgequartalen

Frage: „In unserer Praxis rufen immer wieder Patienten in dem einer Untersuchung folgenden Quartal an, ohne dass es zu einem persönlichen Patientenkontakt kommt, sodass die Krankenversichertenkarte nicht eingelesen werden kann. Bislang haben wir in diesen Fällen für die Abrechnung einen Behandlungsausweis im sogenannten Ersatzverfahren ausgestellt. Nach Mitteilung unserer KV ist das aber nicht mehr möglich. Stimmt das? Und wie sollen wir vorgehen?“

Dazu unsere Antwort

Die KV hat Recht. Vielen Ärzten ist entgangen, dass nach Streichung des § 20 BMV zum 1.Januar 2011 ein solches Vorgehen nicht mehr zulässig ist. Die Regelungen zum Ersatzverfahren finden sich jetzt in der Anlage 4a zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Dort ist festgelegt, wann ein Behandlungsausweis im Ersatzverfahren erstellt werden kann. Telefonische Inanspruchnahmen ohne Vorlage bzw. Einlesen einer Versichertenkarte sind dabei nicht genannt.

Folgerung: Patienten, die die Praxis im Quartal nur telefonisch konsultieren, sollten aufgefordert werden, die Versichertenkarte in der Praxis zum Einlesen vorbeizubringen oder bringen zu lassen. Das Einlesen der Versichertenkarte ist wichtig, da ansonsten Fälle verschenkt werden, die bei allen fallzahl­abhängigen Regelungen einbezogen werden (Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise usw.). Kommt der Patient dieser Aufforderung nicht nach, ist die telefonische Konsultation privat liquidierbar. Allerdings kommt eine solche Maßnahme beim Patienten in der Regel gar nicht gut an. Inwieweit man weiter insistiert, muss letztlich jeder selbst entscheiden.

Für die Abrechnung gilt: Ruft ein Patient in einem Folgequartal ohne persönlichen Kontakt an, kann für die telefonische Konsultation durch den Arzt dann die Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale Nr.01435 abgerechnet werden. Erfolgt die telefonische Mitteilung durch Praxismitarbeiter –etwa bei Weitergabe von Befunden oder Anordnungen des Arztes –, fällt hierfür der Verwaltungskomplex nach Nr.01430 an.

Aber: Kommt der Patient im Laufe des Quartals in die Praxis mit Berechnung einer Konsiliarpauschale, entfällt die Nr. 01430 bzw. die Nr.01435. Anders in einer Gemeinschaftspraxis: Berechnet Arzt A eine Konsiliarpauschale und wird Arzt B telefonisch konsultiert, kann Arzt B die Nr. 01435 abrechnen bzw. die Nr. 01430, wenn das Telefonat mit Mitarbeitern erfolgte.