von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Chefarzt kann sich neben seiner stationären Tätigkeit parallel vertragsärztlich in eigener Praxis niederlassen. Er muss sodann jedoch sein Dienstverhältnis im stationären Bereich zeitlich reduzieren; eine vollzeitige Tätigkeit als Chefarzt kommt somit neben einer (Teil-)Zulassung als Vertragsarzt nicht in Betracht. Den entsprechenden Anliegen zweier Chefärzte erteilte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2015 eine Absage (Az. B 6 KA 5/15 R und B 6 KA 19/15 R).
Ein beamteter Direktor eines Instituts für Transfusionsmedizin an einer medizinischen Hochschule sowie ein beamteter Chefarzt für Pathologie an einem Universitätsklinikum hatten jeweils einen Antrag auf Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag (sogenannte „Teilzulassung“) gestellt. Ihre vollzeitige Tätigkeit im Beamtenverhältnis sollte unverändert fortbestehen.
Die jeweils zuvor befassten Landessozialgerichte hatten zulasten der Chefärzte entschieden, da – so die maßgebliche Begründung – sodann die noch hinnehmbare Gesamtarbeitszeit von 52 Stunden pro Woche überschritten werde.
Die Revision der Chefärzte blieb erfolglos. Das BSG begründet dies wie folgt:
Zwar sei der bisherigen Rechtsprechung, nach der neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden und bei einer Teil-
zulassung von nicht mehr als 26 Stunden ausgeübt werden darf, durch die 2012 vorgenommene Änderung in § 20 Ärzte-ZV die Grundlage entzogen. Seither steht ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nur noch entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den bei Vertragsärzten üblichen Zeiten anzubieten.
Der Gesetzgeber wollte somit statt starrer Zeitgrenzen eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erreichen. Dass damit eine Abkehr vom Grundsatz, dass neben einer vertragsärztlichen (Teil-)Zulassung keine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden darf, beabsichtigt war, lasse sich aber weder der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
Fazit |
Die vertragsärztliche Zulassung neben der Chefarzttätigkeit bleibt somit möglich, bedarf jedoch einer Reduktion der Arbeitszeit. Die Grenze von 26 Stunden ist dabei nicht fixiert, dürfte jedoch als Ankerpunkt dienen. |
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