Teilzeit in der Praxis: Welche Regeln gelten für Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage?

von RAin und FAin für Medizinrecht Anna Brix, Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de

Fast jede radiologische Praxis beschäftigt auch Teilzeitkräfte. Wer Teilzeit arbeitet, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitbeschäftigter. Welche dies sind und worauf der Praxischef bei der Gestaltung des Teilzeit-Arbeitsvertrags achten sollte, klärt der nachfolgende Beitrag. 

„Reduzierung auf Teilzeit“ im ­bestehenden Arbeitsverhältnis

Wenn der Praxischef neue Mitarbeiter einstellt, kann er mit ihnen die wöchentliche Arbeitszeit frei vereinbaren. Liegt diese unter der vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Kollegen, spricht man von einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Ein Teilzeitarbeitsvertrag kann auch durch übereinstimmende Änderung des bestehenden Vollzeitarbeitsvertrags zustandekommen, wenn Arzt und Mitarbeiter sich über die Verkürzung der Arbeitszeit einigen. 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dem Mitarbeiter einen einseitigen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit eingeräumt. Voraussetzung dafür ist aber, dass in der Arztpraxis mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters länger als sechs Monate besteht. 

Die Grenze von 15 Mitarbeitern wird unabhängig vom Beschäftigungsumfang pro Kopf ermittelt. Es werden alle Beschäftigten einbezogen – mit Ausnahme von Auszubildenden, Praktikanten sowie Arbeitnehmern, die als Ersatz für in der Elternzeit befindliche Mitarbeiter eingestellt worden sind. 

Welches Teilzeitmodell passt für Ihre Praxis?

Wie die Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters auf die einzelnen Wochentage verteilt wird, können Arzt und Mitarbeiter innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes inpiduell und flexibel festlegen. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden kann die Arbeitszeit beispielsweise auf vier Tage in der Woche zu je fünf Stunden oder auf fünf Tage zu je vier Stunden oder auch mit variierenden Arbeitszeiten pro Arbeitstag bzw. Arbeitswoche aufgeteilt werden. 

Wie viel Flexibilität bei der Verteilung der Arbeitszeit gewünscht ist, sollte sich aus dem Arbeitsvertrag klar entnehmen lassen. Entsprechende Formulierungen könnten zum Beispiel wie folgt lauten: 

  • „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ... Stunden pro Woche.“
  • „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ... Stunden pro Tag. Die Arbeitszeit beginnt jeweils gegen ... Uhr, sie endet gegen ... Uhr.“
  • „Der Arbeitnehmer wird jeweils am Montag, am Mittwoch sowie am Freitag ... Stunden pro Tag arbeiten, und zwar in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr.“

Die richtige Berechnung der ­Urlaubstage

Falsche Vorstellungen herrschen in der Praxis oftmals im Hinblick auf die Urlaubstage von Teilzeit­beschäftigten. Entscheidend für die Anzahl der Urlaubstage sind die tatsächlich geleisteten Arbeitstage pro Woche, nicht hingegen die wöchentliche Stundenzahl. Laut Gesetz stehen einem Vollzeit­beschäftigten – ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche – 24 Urlaubstage zu, entsprechend 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Eine längere Urlaubsdauer kann sich aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Üblich sind bei einer Fünf-Tage Woche 25 bis 28 Tage Urlaub. 

Der anteilige Urlaubsanspruch von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern errechnet sich wie folgt: Urlaubs­anspruch eines Vollzeitarbeitnehmers (in Tagen) pidiert durch die gewöhnliche Zahl der Wochen­arbeitstage eines Vollzeitarbeit­nehmers multipliziert mit der Zahl der inpiduellen Wochenarbeitstage des Teilzeitbeschäftigten. 

Beispielsrechnung

Eine vollzeitbeschäftigte MTRA erhält unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche 25 Urlaubstage. Eine Kollegin, die drei Tage pro Woche arbeitet, erhält dementsprechend 15 Urlaubstage (25 Urlaubstage : 5 Arbeitstage x 3 inpiduelle Arbeitstage = 15). 

 

Arbeitet die Teilzeitkraft an allen betriebsüblichen Arbeitstagen nur mit reduzierter täglicher Arbeitszeit, hat sie den gleichen Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft. Im obigen Beispiel wären dies 25 Urlaubstage. 

Praktisch keine Pflicht zu Überstunden oder Mehrarbeit

Anders als Vollzeitkräfte sind Teilzeitmitarbeiter regelmäßig nicht verpflichtet, bei Bedarf über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten. Eine Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit für die Teilzeitkraft besteht nur, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart ist oder der Arbeitsbedarf des Arztes auf einen betrieblichen Notfall zurückzuführen ist. Ein solcher Notfall wird nur in absoluten Ausnahme­fällen vorliegen. 

Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist vom Arzt zu vergüten. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Entscheidend ist also, ob der Mitarbeiter am betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre. Diesen Grundsatz darf der Arzt nicht dadurch umgehen, dass er speziell in Wochen mit Feiertagen den Arbeitsplan ändert oder die Feiertage bei der Arbeitszeitplanung von vornherein ausspart. 

Bei flexiblen Teilzeitsystemen mit variierenden Arbeitszeiten und/oder Arbeitstagen empfiehlt es sich deshalb, eine jahresbezogene Durchschnittsberechnung vorzunehmen. Dabei werden zunächst für das gesamte Jahr das Arbeitszeitvolumen sowie die durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitstag ermittelt. Im Anschluss wird das Jahresvolumen für jeden arbeitsfreien Feiertag um diese durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gekürzt. Das dann verbleibende Gesamtbudget kann auf die verbleibenden Arbeitstage des Abrechnungszeitraums verteilt werden. 

Beispielsrechnung

Eine Teilzeitmitarbeiterin arbeitet in der Woche 25 Stunden, verteilt auf 4 Tage mit variierender Stundenzahl. Die auf das Jahr gerechnete durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 6,25 Stunden. Bei 11 Feiertagen gestaltet sich die Berechnung demnach wie folgt: 

  • 52 Wochen im Jahr x 25 Stunden = 1.300 Arbeitsstunden/Jahr
  • Durchschnittliche tägliche ­Arbeitszeit: 6,25
  • Arbeitsfreie Feiertage: 11 Tage
  • 1.300 – (6,25 x 11) = 1.231,25 Stunden.

Unter Berücksichtigung der Feiertage verbleiben für die Mitarbeiterin somit 1.231,25 Arbeitsstunden, die flexibel auf das Jahr verteilt werden können. 

 

Fazit

Ein sorgfältig durchdachtes Teilzeitmodell kann dazu beitragen, Abläufe in der Praxis zu optimieren und Personalengpässe zu vermeiden. Vor allem aber werden Zufriedenheit bei den Mitarbeitern und eine gute Arbeitsatmosphäre geschaffen, was sich wiederum positiv bei den Patienten auswirkt.