Szintigraphie und PET: PKVen schränken ein

Bestärkt durch das Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln am 18. November 2008 (Az:146C 214/07) lehnen einige PKVen die Berechnung der Nr. 5431 GOÄ (Ganzkörper-Tumorszintigraphie) neben der Nr. 5489 GOÄ (PET) ab. Das Urteil stützte sich auf Ausführungen des Sachverständigen, wonach beim PET/CT die Leistung nach Nr. 5431 GOÄ nicht erbracht worden sei. PET-Untersuchungen beständen nicht aus einer szintigraphischen Basisleistung und einer auf dieser aufbauenden PET-Leistung, sondern nur aus einer PET-Leistung.

Dies muss so nicht hingenommen werden. Das Urteil des AG Köln ist nicht nur zur Kernfrage fragwürdig, sondern auch zu Nebenfragen. Letztlich war die Auffassung des Gutachters ausschlaggebend. Und andere Gutachter sehen das anders. PET-Untersuchungen sind eine Zusatzleistung zur Basisleistung der Szintigraphie. Dass die PET-Leistung erheblich höher bewertet ist als die Szintigraphie, liegt nicht daran, dass die Szintigraphie in der Bewertung der PET eingeschlossen wäre, sondern an den hohen Gerätekosten.

Praxishinweis: Wenn Sie mit der Forderung konfrontiert sind, sollten Sie auf den Sachverhalt und die übereinstimmende Kommentierung (Brück, Hoffmann und Lang) hinweisen, dass bei PET die Basisleistung Szintigraphie zusätzlich berechenbar ist. In den BGH-Urteilen vom 18. September 2003 (Az: III ZR 416/02 und III ZR 389/02) wurde zwar nicht explizit die Frage erörtert, aber ausdrücklich angesprochen, dass die Nr. 5431 GOÄ als Basisleistung berechnet worden war. Dies wurde nicht infrage gestellt.

Die Urteile des AG Tempelhof vom 19. Oktober 2006 (Az: 18 C 183/06), des AG Königs Wusterhausen vom 18. Mai 2009 (Az:20C347/08) und des Landgerichts München I vom 8. November 2005 (Az: 26 O 8842/06) bestätigen die Berechenbarkeit der Nr. 5431 GOÄ neben der Nr. 5489 GOÄ.