Stichtag 30. Juni 2009: Bei fehlenden Punkten wird Honorar gekürzt!

Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen waren, müssen bis zum 30. Juni 2009 insgesamt 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben, um so den gesetzlich geforderten Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu erbringen. Ärzten, denen dies nicht gelingt, wird das Honorar um zehn bis 25 Prozent gekürzt. Wer also die notwendigen 250 Punkte noch nicht gesammelt hat, sollte sich jetzt sputen und die Angebote perser Veranstalter nutzen, um das Punktekonto noch rechtzeitig vor dem ­30. Juni 2009 aufzufüllen. Man bedenke: Außer dem Ruhen der Zulassung gibt es keine aufschiebenden oder mildernden Umstände für das Fehlen von Punkten.

Die gesetzlichen Vorgaben

Die gesetzliche Fortbildungspflicht für Ärzte wurde Anfang 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführt. Nach §95d SGBV hat ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass er im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen.

Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen waren, haben den Fortbildungsnachweis erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Ärztekammern haben gemeinsam den angemessenen Umfang der notwendigen Fortbildung geregelt. Demnach gilt die Fortbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Diese Mindestanforderung gilt auch für in Teilzeit tätige Ärzte.

Die Sanktionen

Erbringt ein Vertragsarzt diesen Nachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit zu kürzen, und zwar

  • um zehn Prozent für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, und
  • ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent.

Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

Nachholen von Fortbildung

Ein Vertragsarzt kann die fehlende Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum aber nicht angerechnet.

Überschreitet der Arzt diese Zwei-Jahres-Frist, ist die KV verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung zu stellen. Es gibt also gute Gründe, den Erwerb von Fortbildungspunkten nicht auf die lange Bank zu schieben.