So werden die RLV und QZV berechnet

In Ausgabe Nr. 5/2010 haben wir ausführlich über die Änderungen der Regelleistungsvolumen (RLV) und die Einführung Qualifikationsgebundener Zusatzvolumen (QZV) zum 1. Juli 2010 berichtet. Die Berechnungsmodalitäten des RLV und der QZV hat der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 26. März 2010 detailliert vorgeben. Nachfolgend skizzieren wir die einzelnen Berechnungsschritte. 

Die Berechnungsschritte

Von der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (Morbi-GV) für das jeweilige Quartal werden zunächst folgende Anteile abgezogen: 

  • Antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM bestimmter Arztgruppen,
  • alle Laborleistungen des Kapitels 32 EBM (Wirtschaftlichkeitsbonus und Kostenerstattungen) sowie die Konsiliar- und Grundpauschalen der Laborärzte,
  • alle Leistungen im organisierten Notfalldienst sowie für die Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser.

Die verbleibende Morbi-GV wird sodann nach einem komplizierten Berechnungsschema aufgeteilt in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Vergütungsanteil. Aus dem verbleibenden fachärztlichen Vergütungsvolumen sind anschließend Vorwegabzüge bzw. Rückstellungen zu bilden für 

  • die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen über dem RLV und den QZV in Höhe von 2 Prozent,
  • Probeneinsendungen des ­Kapitels 19 (Pathologie),
  • Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten,
  • Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM,
  • Praxisbesonderheiten, Neuzulassungen, Sicherstellungsaufgaben und Ausgleichszahlungen.

Das verbleibende Vergütungsvolumen ist dann auf die Arztgruppen im fachärztlichen Versorgungsbereich zu verteilen. Grundlage der Verteilung sind die Punktzahlanforderungen der Arztgruppen im Jahre 2008 unter Berücksichtigung der Neubewertungen ab 2009. 

Beispiel für die Berechnung von RLV und QZV bei Radiologen

Das verbleibende Vergütungsvolumen für den fachärztlichen Versorgungsbereich nach den oben genannten Abzügen beträgt 100 Mio. Euro. Alle Fachärzte haben in 2008 Leistungen in einem Umfang von 1.000 Mio. Punkten abgerechnet, davon die Radiologen Leistungen in Höhe von 100 Mio. Punkten. Für die Vergütung der RLV- und QZV-Leistungen der Radiologen stehen somit 10 Mio. Euro zur Verfügung. Diese 10 Mio. Euro werden sodann aufgeteilt in ein Vergütungsvolumen für RLV-Leistungen und ein Vergütungsvolumen für QZV-Leistungen. Grundlage der Aufteilung sind ebenfalls die ggf. angepassten Punktzahlanforderungen des Jahres 2008. 

Zu erwarten ist, dass das RLV der Radiologen im Vergleich zu anderen Fachgruppen sehr niedrig ausfällt. Für die Berechnung des RLV sind nämlich im Wesentlichen nur die radiologischen Konsiliarpauschalen sowie die nuklearmedizinischen Leistungen des Kapitels 17 relevant. Für alle anderen Leistungen gibt es nach dem Beschluss QZV. 

Wenn also von den Radiologen in 2008 Leistungen des RLV in einem Umfang von 10 Mio. Punkten und Leistungen der QZV in einem Umfang von 90 Mio. Punkten abgerechnet wurden, stehen für das RLV 1 Mio. Euro, für die QZV 9 Mio. Euro zur Verfügung. Das RLV-Volumen von 1 Mio. Euro wird dann durch die RLV-Fallzahl der Radiologen im Vorjahresquartal geteilt. Daraus errechnet sich der RLV-Fallwert. 

Das für alle QZV der Radiologen zur Verfügung stehende Honorar­volumen von 9 Mio. Euro wird ebenfalls auf der Basis der Punktzahlanforderungen des Jahres 2008 für die jeweiligen QZV-Bereiche aufgeteilt. Wenn also beispielsweise 2008 für Leistungen des QZV 1 50 Mio. Punkte, für Leistungen des QZV 2 30 Mio. Punkte und für Leistungen des QZV 3 10 Mio. Punkte abgerechnet wurden, steht für das QZV 1 ein Honorarvolumen von 5 Mio. Euro, für das QZV 2 ein ­Honorarvolumen von 3 Mio. Euro und für das QZV 3 ein Honorar­volumen von 1 Mio. Euro zur Verfügung. 

Das jeweilige Honorarvolumen des QZV wird schließlich durch die Zahl der RLV-Fälle oder die Zahl der Leistungsfälle der berechtigten Ärzte oder durch die Zahl der berechtigten Ärzte geteilt. Daraus ergibt sich der QZV-Fallwert (je RLV-Fall bzw. je Leistungsfall) bzw. das QZV. 

Fristgerechte Umsetzung der Berechnungen fraglich

Offen ist, ob angesichts der Kürze der für die Verhandlungen mit den Krankenkassen und die erforderlichen Berechnungen zur Verfügung stehenden Zeit alle KVen den Beschluss fristgerecht umsetzen können. Aus einigen KVen ist zu hören, dass zumindest für das Quartal 3/2010 Übergangsregelungen angestrebt werden. Diejenigen KVen, die die Beschluss-Systematik bereits zum 1 Juli 2010 umsetzen wollen, favorisieren überwiegend die QZV-Berechnung auf Basis der Leistungsfälle, so beispielsweise die KV Niedersachsen.