So setzen KVen die neue Vergütungssystematik für Quartale ab 3/2010 um

Viele niedergelassene Radiologen haben in den letzten Tagen die Mitteilungen über ihre Budgets für das Quartal 3/2010 erhalten. Wie erwartet gibt es in den KVen einen bunten Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen. Nicht alle KVen konnten oder wollten die neue Vergütungssystematik mit der Einführung von Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) wie vom Bewertungsausschuss vorgegeben umsetzen. Nachfolgend informieren wir über die bei Redaktionsschluss bekannten Regelungen einiger KVen. 

KV Bremen

In Bremen erhalten Radiologen mit CT und MRT QZV für die Teilradiologie, MRT-Angiographien und Sonographien (zwei QZV), Radiologen mit MRT nur für die MRT-Angiographien. Für Nuklearmediziner gibt es ebenfalls QZV für die Teilradiologie, MRT-Angiographien und die Sonographie. Die QZV selbst werden auf der Basis der RLV-Fallzahl berechnet. 

KV Hamburg

In Hamburg gibt es fünf QZV für Radiologen, unter anderem für CT, MRT und Nuklearmedizin. Der RLV-Fallwert beträgt folglich lediglich 16,68 Euro. Nuklearmediziner erhalten zwei QZV, nämlich für MRT und SPECT. Die QZV werden in Hamburg je Leistungsfall berechnet. 

KV Niedersachsen

Die KV Niedersachsen hat den Beschluss des Bewertungsausschusses praktisch lupenrein umgesetzt. Hier gibt es für Radiologen mit Ausnahme der praxisklinischen Beobachtung und Betreuung für alle im Beschluss vorgesehenen Leistungsbereiche QZV, also insgesamt zehn QZV. Auch hier werden die QZV je Leistungsfall berechnet. 

Die Fallwerte schwanken zwischen 7,43 Euro (Sonographie I) und 248,96 Euro (Interventionelle Radiologie). Ähnlich wie in Hamburg, Sachsen-Anhalt und Westfalen-Lippe (siehe unten) ist das RLV folglich sehr niedrig. Angegeben ist ein RLV-Fallwert von 4,77 Euro. Für Nuklearmediziner liegen uns leider keine Werte vor. 

KV Rheinland-Pfalz

Die KV hat mit den Krankenkassen für das Quartal 3/2010 eine Übergangsregelung vereinbart. In diesem Quartal wird die bisherige RLV-Systematik fortgeführt. Für die bisher freien Leistungen – im Wesentlichen die MRT-Angiographie – steht ein Vergütungsvolumen auf der Basis des Quartals 3/2008 zur Verfügung. Die KV schätzt, dass die bisher freien Leistungen mit einer Quote von etwa 70 Prozent, also ca. 2,45 Cent, vergütet werden. QZV sollen erst ab Quartal 4/2010 eingeführt werden. 

KV Saarland

Auch die KV Saarland führt in den Quartalen 3/2010 und 4/2010 die bisherige RLV-Systematik fort. Für die bisher freien Leistungen wird ein QZV gebildet. Dieses wird praxisinpiduell auf der Basis der in 2008 abgerechneten Leistungen berechnet. 

KV Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es für Radiologen bis zu neun, für Nuklearmediziner bis zu drei QZV, unter anderem für CT und MRT. Die QZV werden hier je Leistungsfall berechnet. Durch die Einbeziehung fast aller Leistungen in QZV beträgt der RLV-Fallwert für Radiologen nur noch 9,83 Euro. 

KV Westfalen-Lippe

Die Regelungen in Westfalen-Lippe entsprechen im Wesentlichen den Regelungen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Hier gibt es sechs QZV für Radiologen. Diese berechnen sich aus den praxisinpiduellen Leistungsanforderungen des Vorjahresquartals 3/2009 und einer arztgruppenspezifischen Quote. Der RLV-Fallwert beträgt nur 4,08 Euro. Die Werte für Nuklearmediziner liegen uns leider nicht vor. 

Problem: Fallwertzuschlag für Gemeinschaftspraxen

Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten erhalten bekanntlich einen Zuschlag zwischen 10 Prozent und 40 Prozent auf das RLV. Diese Zuschlagsregelung gilt jedoch nicht für die QZV. Diese werden je Leistungsfall, RLV-Fall oder praxisinpiduell berechnet. Die Kooperationsform ist dabei unbeachtlich. Dies hat zur Folge, dass der Kooperationszuschlag in den KVen mit niedrigen RLV-Fallwerten (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Westfalen-Lippe) sehr gering ausfällt. 

Beispiel

Bei einem RLV-Fallwert von 5 Euro und 2.000 RLV-Fällen beträgt das RLV 10.000 Euro, der RLV-Zuschlag folglich nur 1.000 Euro. In den KVen, in denen beispielsweise der RLV-Fallwert 100 Euro beträgt, errechnet sich bei 2.000 RLV-Fällen aus dem RLV von 200.000 Euro ein Kooperationszuschlag von immerhin 20.000 Euro.

 

Fazit

Wie zu erwarten ist angesichts der unterschiedlichen Regelungen in den KVen ein bundesweiter Vergleich der RLV- und QZV-Fallwerte nicht möglich. Überwiegend werden die QZV auf der Basis der Leistungsfälle des Vorjahresquartals berechnet. Die Höhe der QZV hängt dann entscheidend davon ab, in wie vielen Behandlungsfällen im Vorjahresquartal eine Leistung aus dem Ziffernkatalog der QZV abgerechnet wurde. 

Ärzte sollten sich durch die ausgewiesenen Fallwerte für RLV und QZV nicht irritieren lassen. Das RLV und die QZV werden nämlich zu einem Gesamtbudget addiert. Entscheidend ist also die Summe aller QZV und RLV.