Wer mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart hat, um die Beiträge möglichst niedrig zu halten, darf selbst getragene Krankheitskosten nicht wie Beiträge zur Krankenversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Beschluss vom 8.10.2013, Az. X B 110/13). Die Richter begründen das damit, dass Versicherungsbeiträge nur solche Ausgaben seien, die im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen. Die Selbstbeteiligung führe aber gerade nicht zu einem Versicherungsschutz. Immerhin lässt der BFH über den Selbstbehalt bezahlte Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu.
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