RLV: KBV plant Änderungen bereits zum 1. Juli 2009

Die Systematik der neuen Regelleistungsvolumina (RLV) ist noch keine zwei Monate in Kraft – und schon wird über zum Teil weitreichende Änderungen bereits zum 1.Juli 2009 nachgedacht. Nach den Vorstellungen der KBV sollen die Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses in folgenden Punkten überarbeitet werden:

1. Einführung von Zusatzregelleistungsvolumina

Vergleichbar den früheren gelben Zusatzbudgets sollen regional zu berechnende Zuschläge zum RLV in Euro für qualifikationsgebundene Leistungen im fachärztlichen Versorgungsbereich eingeführt werden, die mit dem RLV verrechnet werden können. Bei der Berechnung dieser Zuschläge soll zwischen Gruppen mit über- und Gruppen mit unterdurchschnittlicher Leistungserbringung differenziert werden.

Eine annähernd vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise schon jetzt in Hamburg. Dort erhalten Radiologen einen sogenannten Basis-RLV-Fallwert von 55,47 Euro und zusätzlich leistungsbezogene Zuschläge für CT-Untersuchungen, CT-Interventionen, MRT und nuklearmedizinische Untersuchungen. Damit könnte die Problematik der RLV-Einteilung der Radiologen in vier Untergruppen entsprechend der Geräteausstattung entschärft werden. Auch die KV Sachsen hat auf die Vierteilung verzichtet und das unterschiedliche Leistungsspektrum der Radiologen in elf Untergruppen abgebildet.

2. Weitreichende Umstellung bei der Fallzählung

Bei der Fallzählung für das RLV und bei den Fallwertzuschlägen möchte die KBV weitreichende Änderungen durchsetzen. Derzeit ist vorgesehen, dass ab dem 3. Quartal 2009 für das RLV die Zahl der Arztfälle des entsprechenden Vorjahresquartals berücksichtigt wird. Dies ist für Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten insofern von Vorteil, als die Behandlung eines Patienten durch mehrere Ärzte auch mehrere Arztfälle auslöst.

Künftig soll für die Fallzählung wieder auf den Behandlungsfall abgestellt werden. Zum Ausgleich von Nachteilen durch diese Umstellung sollen arztgruppengleiche und arztgruppenübergreifende Gemeinschaftspraxen einen Zuschlag auf das RLV erhalten.

Auch gibt es Überlegungen, für das RLV nicht mehr auf die Fallzahl des Vorjahresquartals zurückzugreifen. Stattdessen soll die Fallzahl des aktuellen Abrechnungsquartals Grundlage der Berechnung des RLV sein.

3. Änderungen bei der Berechnung des RLV-Anteils

Bei der Berechnung des fachärztlichen Honoraranteils am Vergütungsvolumen soll die Vergütung für Laborleistungen im Gegensatz zur derzeitigen Regelung unberücksichtigt bleiben.

Weiter sollen die im Vorwegabzug zu vergütenden Leistungen, die praktisch von allen Fachärzten gemeinsam finanziert werden, im Volumen begrenzt werden. Dies würde beispielsweise Ärzte, die kein Regelleistungsvolumen erhalten (Ermächtigte Ärzte, Pathologen etc.) und Ärzte mit einem hohen Anteil an Leistungen außerhalb des RLV (zum Beispiel Leistungen der Empfängnisregelung bei Gynäkologen) betreffen.

Es bleibt abzuwarten, ob und welche dieser Vorschläge letztendlich in den Verhandlungen mit den Krankenkassen realisiert werden können. Die Notwendigkeit kurzfristiger Änderungen dürfte in Anbetracht der anhaltenden Diskussion über Sinnhaftigkeit der RLV-Beschlüsse vom August und Oktober vergangenen Jahres wohl unbestritten sein.

Möglicherweise stellt sich im Rahmen der Diskussion über Änderungen an der RLV-Systematik auch die Frage, ob die Radiologen und Nuklearmediziner vergleichbar den Pathologen und Laborärzten nicht ganz aus dem RLV-System herausgenommen werden sollten. Dazu hat der BDR ein Schreiben an die KBV zusammen mit den anderen Methodenfächern im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Methodenfächer gerichtet.

Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.