Renale Sympathikusdenervation – Diskussion um „richtige“ Abrechnung noch nicht abgeschlossen

von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

Die Abrechnung der renalen Denervation erfolgt zurzeit unterschiedlich und ist häufig strittig. Wegen vieler Nachfragen dazu wird nachfolgend der Diskussionsstand dazu wiedergegeben.

Mögliche Vorgehensweisen bei der Analogabrechnung

Die Abrechnung mit EKG- und EEG-Ziffern (zum Beispiel Nrn. 656 und 828 GOÄ) ist teils noch gebräuchlich, wird aber häufig von den Kos-
tenträgern hinterfragt. Besser als mit einem Bündel von Einzelziffern wird die Abrechnung mit einer in der Art auch medizinischen Laien vergleichbaren GOÄ-Ziffer akzeptiert. Folgende Vorgehensweisen bieten sich an:

  • Als eine in der Art – der Durchführung als radiologische Intervention – nach vergleichbare Leistung bietet sich die Nr. 5357 (Arterielle Embolisation) an. Als radiologische Leistung ist sie mit dem Schwellenwert 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach berechenbar. Das daraus resultierende Honorar beträgt 367,21 bzw. 510,01 Euro.
  • Vom Leistungsziel her ist aber auch die Nr. 3091 GOÄ (Operation am Reizleitungssystem) in der Art vergleichbar – dies sogar noch eher. Im Gebührenrahmen (2,3- bzw. 3,5-fach) resultieren dabei 603,27 bzw. 918,02 Euro. Der gegenüber der offen-chirurgischen Operation am Reizleitungssystem geringere Aufwand der radiologischen Intervention wäre in der GOÄ mit der Wahl eines angemessenen Faktors zu berücksichtigen.

Abgesehen von den unterschiedlichen Honoraren beider Analogabgriffe ist auch die daraus resultierende unterschiedliche Abgabenbelastung des Chefarztes gegenüber dem Krankenhaus beachtenswert.

Selbstverständlich beziehen sich die Analogabgriffe auf die gesamte Denervation in jeweils einer Nieren­arterie (bei beidseitigem Eingriff also zweimal ansetzbar) und umfassen nicht die zusätzlichen Leistungen wie Kontrastmitteleinbringungen, Angiographie, Gefäßverschluss bei Anwendung eines Verschlusssystems und Kompressionsverband.

Noch ist die Diskussion um die „richtigere“ Analogabrechnung nicht abgeschlossen. Hat die Art der Leistungsdurchführung – spricht für die Nr. 5357 – oder das Leistungsziel – spricht für die Nr. 3091 – den Vorrang?

Fazit

Zurzeit kann nur empfohlen ­werden, den Analogabgriff entweder mit Nr.5357 oder Nr. 3091 vorzunehmen. Letztlich muss jeder liquidationsberechtigte Arzt selbst entscheiden, welcher Abgriff der angemessenere (Kernforderung des § 6 Abs. 2 GOÄ zur Analog­abrechnung) ist. Die Diskussion sollte verfolgt werden. Sobald Empfehlungen von Gremien oder Gerichtsurteile vorliegen, wird das „Contrast Forum“ erneut in dieser Frage berichten.