Radiologen können auch bei Patienten, die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden, die telekonsiliarische Beurteilung von Röntgenaufnahmen abrechnen. Diese auf bestimmte Krankheitsbilder bezogene Erweiterung des Behandlungsumfangs regelt ein am 23.06.2018 in Kraft getretener Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.03.2018. Für die Durchführung und Abrechnung des Telekonsils gelten die Vorgaben im EBM (s. RWF Nr. 1/2017, Seite 3 ). Die Abrechnung des Telekonsils erfolgt mit der Nr. 34810 EBM.
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