Radiologie: Behörden sollen Ermessensspielräume im Strahlenschutz nutzen

von Dr. med. Marianne Schoppmeyer, Medizinjournalistin, medizinundtext.de, Nordhorn

Aufgrund der Coronapandemie ist auch in der Radiologie mit personellen Engpässen zu rechnen. Um die Patientenversorgung gewährleisten zu können, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden um die Nutzung von Ermessensspielräumen in Bezug auf das Strahlenschutzrecht gebeten.

Erforderliche Strahlenschutz-Qualifikationen im Fokus

Wenn Ärzte krankheitsbedingt oder aufgrund häuslicher Quarantäne nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, kann es unter Umständen zu einem Mangel an Mitarbeitern mit den nach dem Strahlenschutzrecht erforderlichen Qualifikationen kommen. Um die gesetzlich vorgeschriebene einzelfallbezogene Nutzen-Risiko-Bewertung („rechtfertigende Indikation“) bei röntgendiagnostischen Untersuchungen gewährleisten zu können, hat das BMU die für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden darum gebeten, Beurteilungs- und Ermessenspielräume des Strahlenschutzgesetzes zu nutzen.

Hälfte der Erfahrung soll übergangsweise ausreichen

In zwei Schreiben an die Aufsichtsbehörden der Länder heißt es, dass für eine Übergangszeit bis zum Ende der Krisensituation die Fachkundeanforderungen für im klinischen Betrieb tätige Ärzte gelockert werden sollen. Eine ausreichende praktische Erfahrung sei bereits dann gegeben, wenn der Arzt etwa die Hälfte der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Sachkundezeiten absolviert hätte.

Zudem sei der erfolgreiche Abschluss des Grundkurses im Strahlenschutz ausreichend. Auf den erfolgreichen Abschluss der einschlägigen Spezialkurse werde verzichtet. Ebenso werde auf die Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 S. 1 StrlSchV in der derzeitigen Ausnahmesituation verzichtet.

Kulanz und Alternativen bei „Auffrischkursen“

Eine mögliche alternative Vorgehensweise betreffe beispielsweise auch das Verfahren bei einem Überschreiten von Fristen zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde. Ein solches Überschreiten könne übergangsweise geduldet werden. Zudem könnten Präsenzanteile des Kurses durch „virtuelle Klassenzimmer“ ersetzt werden.

Weiterführende Hinweise

  • Informationen des Fachverbands für Strahlenschutz e. V. zur Coronakrise online unter iww.de/s3655