von RAin Victoria Hahn, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) kann nicht an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) teilnehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) München in seinem Urteil vom 08.04.2022 (Az. L 12 KR 546/21) entschieden.
Eine BAG, bestehend aus mehreren Radiologen sowie einem Facharzt für Nuklearmedizin, beantragte an der ASV im Bereich „Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen – Erwachsene“ teilzunehmen. Dies lehnte der Zulassungsausschuss der zuständigen KV mit der Begründung ab, dass an der ASV nur die
als Leistungserbringer teilnehmen können. Das Sozialgericht München, wies die hiergegen gerichtete Klage der BAG als unbegründet ab. Gegen dieses Urteil legte die BAG Berufung beim LSG München ein.
Allerdings wies das LSG die Berufung als unbegründet zurück. Berechtigte Leistungserbringer der ASV sind auch nach Ansicht des LSG München nur solche, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen – folglich zugelassene Vertragsärzte, zugelassene MVZ, ermächtigte Ärzte bzw. Einrichtungen sowie zugelassene Krankenhäuser. Da die BAG mangels Zulassungsstatus kein Leistungserbringer im Sinne des § 116b Abs. 2 S. 1 SGB V, § 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL sei, komme auch eine institutionelle Benennung nicht in Betracht, so das Gericht. Eine BAG sei vielmehr eine Kooperationsform zwischen zugelassenen Leistungserbringern, nämlich zwischen mehreren zugelassenen Ärzten.
Merke |
Demnach müssten die zugelassenen Ärzte der BAG, nicht aber die BAG selbst, für die ASV namentlich benannt werden. |
Die Entscheidung des LSG München ist rechtlich nachvollziehbar. Dennoch wäre für die Beteiligten eine praktikablere Entscheidung wünschenswert gewesen. Das LSG hat die Revision zugelassen, sodass möglicherweise das Bundessozialgericht die Thematik final entscheiden wird.
Hintergrund – ASV |
Die ASV nach § 116b SGB V richtet sich an Patienten, die an einer komplexen, schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Dabei erfolgt die Behandlung in Krankenhäusern und Arztpraxen durch interdisziplinäre Ärzteteams, bestehend aus einer Teamleitung, einem Kernteam und Ärzten verschiedener Fachgebiete, die hinzugezogen werden können (§ 3 Abs. 2 ASV-Richtlinie). |
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